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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • I. Allgemeines.
  • II. Sachen.
  • III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
  • IV. Mündelsichere Vermögensanlage.
  • V. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

134 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
Beispiele. I. 1. Wenn einem Stück Land, dessen Boden so schlecht ist, daß ohne 
emsigstes Hacken und Pflügen, ohne reichliches Düngen, ohne künstliche Bewässerung nur 
spärliches Unkraut darauf wachsen würde, eine gute Haferernte abgewonnen wird, ist der 
Hafer trotzdem Ertrag des Grundstücks. Denn nach wirtschaftlicher Anschauung gilt — selt- 
sam genug — auch in diesem Fall als Hauptfaktor der Haferernte nicht Saatkorn, nicht 
Arbeit, nicht Dünger, nicht Wasser, sondern der Erdboden. 2. Ingleichen gilt, wenn eine 
Stute, von einem Hengst gedeckt, ein Fohlen wirft, das Fohlen nach wirtschaftlicher An- 
schauung nicht als gemeinsamer Ertrag von Stute und Hengst, sondern nur als Ertrag der 
Stute. II. Dagegen sind die Bilder, die ein Maler zustande bringt, nicht Ertrag seines 
Pinsels, sondern seines Geistes, seiner Arbeit. 
2. Ein Gewinn ist Ertrag eines Gegenstandes nur, wenn der Gegenstand 
durch den gewinnbringenden Vorgang weder ganz noch teilweise „verbraucht"“ 
wird, sondern — wenigstens der Regel nach — den Gewinn überdauert. Als 
Verbrauch gilt auch die Veräußerung des Gegenstandes und, was ihr im Erfolge 
gleichsteht, nicht aber die allmähliche Abnutzung.? 
Beispiele. I. Die in einem Forst gefällten Bäume sind nur dann Ertrag des Forstes, 
wenn bei dem Fällen ein Plan eingehalten wird, der auf das Nachwachsen junger Bäume 
derart Rücksicht nimmt, daß der Bestand des Forstes im ganzen unvermindert bleibt. 
Werden Bäume über das durch einen solchen Plan bestimmte Maß hinaus gefällt, so liegt 
Raubwirtschaft vor, und das Mehr, was dadurch an Holz gewonnen wird, ist wohl Gewinn, 
aber nicht Ertrag. II. Das aus einem Bergwerk gewonnene Erz ist nur dann Ertrag des Berg- 
werks, wenn bei der Förderung ein Plan eingehalten wird, der das Bergwerk derart schont, 
daß es für eine Reihe von Jahren eine einigermaßen gleichmäßige Ausbeute gewährt; bei 
einem solchen Bergbau wird angenommen, daß das Bergwerk nicht „verbraucht“, sondern 
allmählich abgenutzt wird. Wird Erz über das durch einen solchen Plan bestimmte Maß 
hinaus gefördert, so liegt Raubbau vor, und das Mehr, was dadurch an Erz gewonnen wird, 
ist, gerade wie das durch Raubwirtschaft im Forst erlangte Mehr an Holz, Gewinn, aber nicht 
Ertrag. III. Bei einem verzinslichen Darlehn, dessen Kapital durch Amortisationszuschläge 
zu den Zinsen getilgt wird, sind Ertrag der Darlehnsforderung nur die Zinsen, nicht auch 
die Amortisationszuschläge. Denn letztere sind dazu bestimmt, die Darlehnssorderung zu zer- 
stören; ihre Einziehung ist also ein „Verbrauch“ der Darlehnsforderung. Freilich geschieht 
der Verbrauch so allmählich, daß man geneigt sein könnte, ihn für eine bloße Abnutzung 
anzusehn. Indes ist diese Auffassung nicht zutreffend; denn ein Verbrauch gilt als bloße 
Abnutzung nicht schon dann, wenn er allmählich geschieht, sondern nur dann, wenn er außer- 
dem mit dem Gebrauch unvermeidlich verbunden ist. Das ist aber bei der Amortisation 
eines Darlehns nicht der Fall; es gibt ja auch Darlehne, die nicht amortisiert werden. 
IV. Bei einem Rentenrecht sind Ertrag die jeweilig fälligen Renten. Freilich wird durch 
deren Einziehung das Rentenrecht im ganzen allmählich zerstört, gerade wie die Darlehns- 
sorderung durch die Einziehung der Amortisationszuschläge. Dies ist aber bei einem Renten- 
recht unvermeidlich. Deshalb liegt hierin in der Tat nur eine allmähliche Abnutzung des 
Rentenrechts. V. 1. Wenn jemand ein Grundstück, das er zu Spekulationszwecken gekauft hat, 
mit Vorteil verkauft, ist Ertrag weder der ganze beim Verkauf erzielte Preis noch der Über- 
schuß des Verkaufspreises über den Einkaufspreis. Denn hier wird das Grundstück ja ver- 
äußert, was einem Verbrauch gleichsteht. 2. Ebensowenig ist, wenn das Grundstück dem 
Spekulanten im Wege der Enteignung entzogen wird, die ihm dafür gewährte Entschädigung 
Ertrag. V. Wenn jemand ein Droschkenpferd schuldhaft verletzt, so daß es vier Wochen 
lang keine Arbeit tun kann und ein Auge verliert, ist der Schadensersatz, den er dafür 
leisten muß, zum Teil Ertrag des Pferdes, zum Teil ist er es nicht. Er ist es insofern, als 
er einen Ausgleich dafür bietet, was das Pferd dem Besitzer während der vier Wochen Ferien 
ohne den Unfall eingebracht haben würde. Er ist es nicht insofern, als er die Wertminderung 
2) Siehe oben § 44 III, 1.
	        

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