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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • I. Allgemeines.
  • II. Sachen.
  • III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
  • IV. Mündelsichere Vermögensanlage.
  • V. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§55 47b, 47c. Nutzungen und Lasten der Gegenstände. 143 
oder als Nutznießer oder als Besitzer oder als Gläubiger oder in irgendeiner 
andern Eigenschaft zusteht. 
2. Die Lasten sind, wie die Nutzungen, von mannigfacher Art. 
a) Sie gehören entweder dem öffentlichen oder dem Privatrecht an. 
b) Sie sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaft entweder aus den 
Nutzungen zu bestreiten, die der belastete Gegenstand bringt, oder ihre Deckung 
ist in andrer Art zu beschaffen (s. 1047). 
Beispiele. Von den Lasten eines Grundstücks sind: 1. a) öffentlich-rechtlich die Grund- 
steuern, b) privatrechtlich die Hypotheken, 2. a) aus den Nutzungen des Grundstücks zu be- 
streiten die Grundsteuern und die Hypothekenzinsen, b) anderweit zu decken die Hypotheken- 
kapitalien. 
II. Für die Lasten eines Gegenstandes gilt unter anderm die folgende 
Regel (103). 
1. Wenn die Pflicht einer Person, die Lasten eines Gegenstandes zu 
tragen, erlischt und die Lasten fortab auf einen Nachmann übergehn, sind bei 
der Auseinandersetzung zwischen Vor= und Nachmann diejenigen Lasten vom 
Vormann zu bestreiten, die während der Dauer seiner Verpflichtung fällig 
geworden sind. Doch gilt eine wichtige Ausnahme für den Fall, daß die Lasten 
sich auf eine bestimmte Wirtschaftsperiode beziehn und die Verpflichtung des 
Vormanns nicht am Ende, sondern mitten im Lauf einer solchen Periode er- 
lischt: hier werden nämlich die dieser Periode angehörigen Lasten ohne Rücksicht 
auf ihre Fälligkeit zwischen Vor= und Nachmann nach Verhältnis der Dauer 
der beiderseitigen Verpflichtung innerhalb der Periode verteilt. 
Beispiele. I. Ein Bauer hat ein Erbpachtgut nur ein viertel Jahr inne; von dem 
Gut sind 400 Mark jährliche Erbpacht und, wenn der Erbpachtherr stirbt, eine Mutungs- 
gebühr von 60 Mark zu zahlen; zufällig stirbt der Erbpachtherr in dem Vierteljahr. Hier 
muß der Bauer von den 400 Mark nur ein Viertel, die 60 Mark muß er ganz zahlen. 
II. Jemand hat den Nießbrauch eines Weinbergs gleich nach der Weinlese erworben; nach. 
10 Monaten stirbt er. Hier erlangt er nach der oben § 47a III, 1 erwähnten Regel von 
den Früchten des Weinbergs nichts; dagegen muß er von den Hypothekenzinsen, den Grund- 
steuern und ähnlichen Lasten des Jahres tragen! 
2. Die Regel zu 1 gilt nur im innern Verhältnis zwischen Vor= und 
Nachmann. Nach außen, gegenüber Dritten, ist sie ohne Wirkung. 
Beispiel. Wenn ein Vorerbe am 1. Oktober 07 stirbt, haben seine eignen Erben im 
Verhältnis zum Nacherben von den auf dem Nachlaßgut haftenden mit einer Halbjahrsrate 
am 1. Januar 08 fälligen Reallasten die Hälfte zu tragen. Dagegen haftet im Verhältnis. 
zum Reallastgläubiger für die ganze Halbjahrsrate einzig der Nacherbe (1108). 
3. Die Regel zu 1 gilt nur, wenn nicht durch Vertrag oder Gesetz ein. 
andres bestimmt ist. 
1) Das Gesetz schweigt.
	        

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