Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Mündelsichere Vermögensanlage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • I. Allgemeines.
  • II. Sachen.
  • III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
  • IV. Mündelsichere Vermögensanlage.
  • V. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

144 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
IV. Mündelsichere Vermögensanlage. 
8 48. 
I. Bares Geld ist nicht ertragbringend, solange man es hat, sondern nur, 
wenn man es in bestimmter Art verausgabt. Eine Verausgabung von Geld 
in ertragbringender Art nennt man Anlegung des Geldes. 
II. Die Anlegung des Geldes steht der Regel nach im freien Ermessen 
des Geldeigentümers oder seines Vertreters. Doch gibt es einige Fälle, in 
denen das Gesetz eine mündelsichere (pupillarisch sichere) Anlegung vorschreibt 
und genau angibt, welche Anlagen allein als mündelsicher gelten sollen. Ins- 
besondre ist dies bestimmt (1377, 1642, 1691, 1807, 2119, 1079, 1288, 
siehe ferner RGes. v. 12. Mai 01 § 59 usw.ö: 
1. für das Geld einer Ehefrau, das sich in der Verwaltung und Nutz- 
nießung ihres Ehemanns, 
2. für das Geld eines Minderjährigen oder Entmündigten, das sich in 
der Verwaltung seiner Eltern oder eines Vormundes oder Pflegers befindet, 
3. für das Geld eines Vorerben, 
4. für das Geld, das jemand zur Erfüllung einer Kapitalforderung be- 
zahlt, an der ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht besteht. 
III. Mündelsicher ist es unter anderm, wenn für das anzulegende Geld 
deutsche Staatspapiere angeschafft werden, wenn das Geld gegen gute hypo- 
thekarische Sicherheit ausgeliehen wird, usw., nicht aber, wenn das Geld zur 
Anschaffung von Grundstücken oder ohne hypothekarische Sicherstellung in 
einem kaufmännischen Geschäft, es mag noch so solide sein, Verwendung findet. 
Im einzelnen wird eine regelmäßige und eine außerordentliche mündelsichere Anlegung 
unterschieden. 
1. Die regelmäßige mündelsichere Anlegung geschieht nach Reichsrecht nur (1807 1): 
a) in sichern Pfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) an inländischen 
Grundstücken; 
b) in Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, die durch Wertpapiere 
verbrieft oder im Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragen sind; 
e) in verbrieften Forderungen gegen einen beliebigen Schuldner, falls das Reich oder 
ein Bundesstaat deren Verzinsung gewährleistet hat; 
d) in verbrieften Forderungen oder dinglichen Ansprüchen gegen eine inländische kommu- 
nale Körperschaft oder Kreditanstalt, sofern sie vom Bundesrat zur Anlegung von Mündel- 
geld für geeignet erklärt sind; eine solche Erklärung ist z. B. für alle verbriefte Forderungen 
gegen deutsche kommunale Körperschaften ergangen, sofern die Forderungen von seiten des 
Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen (RBl. 01 S. 263, 
02 S. 3); 
e) bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde 
des Bundesstaats, in dem sie ihren Sitz hat, z. B. in Preußen von dem Regierungspräsi- 
denten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten, zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt ist (pr. AusfGes. 75 § 1). 
Wann Grundstückspfandrechte als mündelsicher anzusehn sind, kann jeder Staat für 
die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke näher bestimmen. I. In Preußen bestehn fol- 
Lgende Regeln (pr. AusfGes. 73). 1. Ein Grundstückspfandrecht gilt erstens als sicher, wenn
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment