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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Tatbestand. Fiktionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 50. Tatbestand. Fiktion. Muß= u. Sollvorschriften. 151 
nur bis zum Ablauf von zwei Wochen erklärt werden (108 II). Die erstere Formel könnte 
also auch lauten: bei der Eheschließung „müssen“ die Verlobten vor einem Standesbeamten 
erllären . . .; ebenso könnte die zweite Formel auch lauten: die Genehmigung „muß“ 
bis .. erklärt werden. 
Ob die Formeln: jemand darf etwas nicht tun, etwas ist zu tun, den Sinn von Muß- 
oder von Sollvorschriften haben, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Siehe z. B. einerseits 
1240 1 in Verbindung mit 1243 I, anderseits 671 II; einerseits 1945 1 Halbsatz 2, ander- 
seits 6 II. 
IV. Jede Rechtswirkung hat ihren besondern ihr eigentümlichen Tatbestand. 
Deshalb ist die Zahl der Tatbestände unübersehbar groß, und erst bei Dar- 
stellung der einzelnen Rechtsinstitute werden im weitern Verlauf dieses Werks 
die wichtigsten Tatbestände der Reihe nach genauer festzustellen sein. Nur solche 
Tatbestandsstücke, die in verschiedenen Tatbeständen häufig und gleichmäßig 
wiederkehren, sind von allgemeiner Bedeutung und deshalb schon hier, im 
allgemeinen Teil, zu entwickeln. Es sind dies: die Rechtsgeschäfte, Verschulden 
und Zufall, der Zeitablauf, Verfügungen der Staatsgewalt. 
II. Rechtsgeschäfte.1 
1. Gegriff. 
51. 
I. 1. Rechtsgeschäft heißt jede private Willensäußerung, die auf eine 
dem bürgerlichen Recht angehörige Rechtswirkung abzielt. 
a) Das Rechtsgeschäft ist eine Willensäußerung. Das will besagen: 
es ist das Verhalten einer Person, aus dem nach den Regeln juristischer Aus- 
legung (unten § 63) zu folgern ist, daß diese Person einen Willensentschluß 
bestimmten Inhalts gefaßt hat. Das Verhalten kann ein positives Tun oder 
auch ein bloßes Unterlassen sein. 
b) Das Rechtsgeschäft ist eine private Willensäußerung. Das will 
besagen: es muß von einer Privatperson als solcher oder von einer Person 
des öffentlichen Rechts, die bei Abgabe der Außerung wie eine Privatperson 
auftritt, herrühren. 
Te) Das Rechtsgeschäft ist eine private Willensäußerung, die auf eine 
dem bürgerlichen Recht angehörige Rechtswirkung abzielt. 
— — — — — — 
1) Eltzbacher, Handlungsfähigkeit (03); Hellmann, Jahrb. f. Dogm. 42 S. 413; Hölder, 
zur Theorie der Willenserklärungen (05); Isay, Willenserklärung (99); ders. Jahrb. f. 
Dogm. 44 S. 43; Kipp, Rechtswahrnehmung in der Berliner Festgabe für R. Koch (03) 
S. 115; Manigk, Anwendungsgebiet der Vorschriften für d. Rechtsgeschäfte (01); ders., 
Willenserklärung u. Willensgeschäft (07); Monich, Willenserklärung (00); Schöninger, 
Leistungsgeschäfte (06); Schloßmann, Willenserklärung u. Rechtsgeschäft (07); Wedemeyer, 
Abschluß eines oblig. Vertrags durch Erfüllungs= und Aneignungshandlungen (03); Wendt, 
Arch. f. ziv. Pr. 92 S. 1; Wlassak, das Rechtsgeschäft u. das Verhältnis des Willens zur 
Erklärung (02). — Zitelmann bei B. u. F. Heft 7—10 (89, 90).
	        

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