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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Tatbestand. Fiktionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 75. Das Bankwesen. 165 
doch keine Bank das Recht auf die Fortdauer dieses Zustandes. Die 
Gestattung der Umlaufsfähigkeit der Note außerhalb des Staatsgebietes, 
für welche das Banknotenprivileg erteilt ist, im ganzen Reichsgebiete, 
wäre eine Erweiterung des Notenprivilegs gewesen. Diese ist von dem 
Reichsbankgesetz prinzipiell verweigert worden. Das Bankgesetz hat 
das Verbot aufgestellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, 
welcher der Bank die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, zu Zah- 
lungen zu gebrauchen !), und es hat denjenigen, der dieses Gebot über- 
tritt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht ’?). 
Um dieses Verbot wirksamer zu machen und den Umlauf von 
Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzessionierenden Staates 
möglichst zu verhindern, hat das Reich den Privatnotenbanken noch eine 
weitergehende Beschränkung auferlegt, welche für sie eine empfindliche 
Ausnahme von der allgemeinen Niederlassungs- und Gewerbefreiheit 
begründet. Es ist nämlich den Privatnotenbanken nicht gestattet, 
außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen das Notenprivilegium er- 
teilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten zu betreiben oder 
durch Agenten für ihre Rechnung betreiben zu lassen oder als Ge- 
sellschafter an Bankhäusern sich zu beteiligen ?). Die Uebertretung 
dieses Verbots ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Mark bedroht ‘). 
Das Reich hat sich nun aber in $ 44 des Bankgesetzes bereit er- 
klärt, den Banken den Umlauf der von ihnen ausgegebenen Noten im 
ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen unter gewissen Bedingungen 
auch den Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten oder Agen- 
turen außerhalb des in $ 42 bezeichneten Gebietes zu gestatten, wenn 
siebis zum 1. Januar 1876 eine Anzahl von Voraussetzungen erfüllen, 
welche im $ 44 des Bankgesetzes aufgeführt sind. Diese Voraus- 
setzungen lassen sich auf folgende Gesichtspunkte zurückführen: 
1. Die Privatbank unterwirft sich den für die Reichsbank 
erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Anlegung ihrer Be- 
triebsmittel 2), der Ansammlung eines Reservefonds und der Noten- 
deckung °). 
1) Bankgesetz $ 43. 2) Bankgesetz $ 56. Siehen unten S. 167. 
3) Bankgesetz $ 42. 
4) Bankgesetz $ 58. Der Strafe verfallen nicht bloß die Mitglieder des Vorstan- 
des, welche Zweiganstalten oder Agenturen bestellen oder die von ihnen vertretene 
Bank als Gesellschafter an Bankhäusern beteiligen, sondern auch diejenigen Personen, 
welche als Agenten oder Vorsteher von Zweiganstalten oder durch Eingehung von 
Gesellschaftsverträgen mit Privatnotenbanken den $ 42 des Bankgesetzes verletzen. 
Vgl. Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze S. 161. 
5) D. h. den Bestimmungen in $ 13, Nr. 1—4. Nur über die Höhe des Betrages, 
welcher in Effekten angelegt werden darf, besteht eine Abweichung; bei den Privat- 
banken darf höchstens die Hälfte des Grundkapitals und des Reservefonds dazu ver- 
wendet werden; bei der Reichsbank ist der Betrag gesetzlich nicht normiert, sondern 
wird durch die Geschäftsanweisung für das Reichsbankdirektorium festgestellt. 
6) Ueber die Beschränkung der Notenbanken hinsichtlich des Diskontosatzes 
durch das Reichsgesetz vom 7. Juni 1899, Art. 7 siehe oben S. 153, Note 1.
	        

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