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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rechtsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 67. Kausale Vollmacht. Vollmacht zu einseitigen Rechtsgeschäften. 281 
b) Die Vollmacht ist entweder kausal oder abstrakt, je nachdem sie 
von einem zwischen dem Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer bestehenden 
anderweitigen Rechtsverhältnis, dem Grundverhältnis der Vollmacht, recht- 
lich abhängig ist oder aber selbständig auf eignen Füßen steht. Ob das eine 
oder das andre der Fall, hängt von dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen 
des Vollmachtgebers bei Begründung der Vollmacht ab. 
Beispiel. Tischlermeister A. hat sowohl seinem Gesellen B. wie seinem Freunde C. 
Vollmacht gegeben, gewisse ihm zustehende Geschäftsforderungen einzuziehn. Hier ist die 
erstere Vollmacht kausal, weil sie davon abhängig ist, daß B. im Dienst A.8 steht; letztere 
Vollmacht ist dagegen abstrakt. 
c) Der Umfang der Vollmacht ist nur für einige Vollmachtsarten, die 
überwiegend dem Handelsrecht angehören, von Gesetzes wegen bestimmt. Bei 
den übrigen Vollmachten kommt es dagegen lediglich auf den wirklichen oder 
mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers bei Begründung der Vollmacht an: 
der Vollmachtgeber kann den Umfang der Vollmacht beliebig eng, er kann ihn 
beliebig weit bemessen. 
Beispiele s. unten bei h. 
d4) Auch die Frage, ob ein Vollmachtnehmer seine Vollmacht ganz oder 
teilweise auf andre Personen übertragen kann (Substitutionsbefugnis), 
ist nur für einige wenige Arten der Vollmacht gesetzlich entschieden. Bei allen 
andern Vollmachten ist lediglich der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Voll- 
machtgebers maßgebend. 
Beispiel. Wenn A. seinen Freund B. bevollmächtigt, ein Haus für ihn zu kaufen, und 
wenn er dem Bankier C. Vollmacht gibt, gewisse ihm von D. zu liefernde Wertpapiere in 
Empfang zu nehmen, so hat B. keine Substitutionsbefugnis, während C. seine Vollmacht 
wenigstens auf seine eignen Angestellten gültig übertragen kann. 
e) Je nach dem Umfang, den der Vollmachtgeber der Vollmacht gegeben, 
geht diese ebensogut auf einseitige Rechtsgeschäfte wie auf Verträge. Doch gilt 
für die einseitigen Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten eine ähnliche Be- 
sonderheit wie für einseitige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne die 
erforderliche Einwilligung seines Gewalthabers vornimmt (s. oben S. 189): sie 
sind nämlich, falls sie gegenüber der Gegenpartei vorzunehmen sind, unwirksam, 
wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und die Gegen- 
partei das Geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist; die Zurück- 
weisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber der Gegenpartei die Voll- 
macht mitgeteilt hatte (174). 
Beispiele. I. Der Witwer A., der bei B. zur Miete wohnt, aber fast stets auf Reisen 
ist, hat seine Tochter C. mündlich bevollmächtigt, entweder, falls B. den Mietzins etwas 
herabsetzt, mit ihm eine Verlängerung des Mietvertrages auf drei Jahre zu vereinbaren 
oder aber die Miete auf den 1. April zu kündigen; die C. tritt demgemäß mit B. in Ver- 
handlung, und B. bietet ihr wirklich die Verlängerung des Mietvertrages auf drei Jahre 
unter einer kleinen Herabsetzung des Mietzinses an. Hier ist die C. in der Lage, namens 
ihres Vaters den Antrag B.s sofort bindend anzunehmen, und B. kann diese Annahme nicht 
zurückweisen, auch wenn ihm alsbald Bedenken darüber kommen, ob die C. zu ihrer Er-
	        

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