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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rechtsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

300 Buch I. Abschnitt 5. Verschulden und Zufall. 
so daß die Zinsen der Forderung nicht etwa erst vom Juli, sondern schon vom April ab auf 
D. übergehn; daneben bleibt aber auch die im Mai geschehne Verpfändung der Forderung 
gültig. 
III. Verschulden und Zufall. 
I. Verschulden. 
§ 71. 
I. Der Begriff des Verschuldens (culpa im weitern Sinn) reiht 
sich gegensätzlich an den des Rechtsgeschäfts an: das Rechtsgeschäft bringt 
seine Wirkung gemäß dem Willen seines Urhebers hervor; hingegen ist das 
Verschulden ohne Rücksicht auf den Willen des Schuldigen, ja oft sogar im 
Widerspruch zu seinem Willen rechtswirksam. Ubrigens kann ein und derselbe 
Tatbestand zugleich Rechtsgeschäft und schuldhafte Handlung sein; hier werden 
dann eben Rechtswirkungen, die dem Willen der Geschäftspartei gemäß, und 
solche, die ihm vielleicht zuwider sind, miteinander verknüpft. 
Beispiel. A. verkauft und übereignet eine Sache, die ihm der Eigentümer B. zur 
Verwahrung gegeben, in bewußter Verletzung seiner Verwahrerpflichten an den redlichen C. 
Hier liegt in der Übereignung zugleich ein Rechtsgeschäft A.s gegenüber C. und eine schuld- 
hafte Rechtsverletzung gegenüber B.; jenes verschafft dem C. das Eigentum der Sache, weil 
A. es so will; diese macht den A. dem B. ersatzpflichtig, obschon A. diese Ersatzpflicht durch- 
aus nicht will. 
II. Wir unterscheiden zwei Hauptarten des Verschuldens, das vorsätzliche 
Verschulden und die Fahrlässigkeit. 
1. a) Vorsätzliches Verschulden (tdolus) liegt vor, wenn jemand 
durch eine absichtliche Handlung oder Unterlassung fremde oder eigne Inter- 
essen bewußt schädigt. Und zwar muß die Absicht des Schuldigen auf die 
Handlung oder Unterlassung als solche gerichtet sein. Nicht nötig ist dagegen, 
daß sie sich auch auf die schlimmen Folgen der Handlung oder Unterlassung 
erstrect. Vielmehr genügt es, wenn der Schuldige zur Zeit der Handlung 
oder Unterlassung diese Folgen als unausbleiblich voraussah. Dagegen genügt 
es nicht, wenn er sich nur der Wahrscheinlichkeit oder gar nur der entfernten 
Möglichkeit des Eintritts dieser Folgen bewußt war; vielmehr gilt in An- 
sehung solcher unsicherer Folgen sein Verhalten nur dann als vorsätzlich, wenn 
er gerade diese Folgen beabsichtigt hat. Doch ist all dies streitig.“ 
1) Weyl, Arch. f. BR. 14 S. 79; ders., System der Verschuldensbegriffe (05); 
v. Hippel, Grenze von Vorsatz u. Fahrlässigkeit (0O3); Meumann, Prolegomena (03); Mauczka, 
Rechtsgrund des Schadesersatzes (04); Rabel, Haftpflicht des Arztes (04); Randa, Schadens- 
ersatzpflicht, 2. Aufl. (08). 
2) Zitelmann, Grundriß S. 166 („Verschulden gegen sich selbst“). 
3) RG. 57 S. 241. Abw. RG. 56 S. 78. 
4) Siehe v. Hippel, Göttinger Festgabe für Regelsberger (01) S. 353; Weyl, Systeim 
S. 395, 399.
	        

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