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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verschulden und Zufall.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 72. Haftung für Zufall bis zur höheren Gewalt. 311 
übrigens ist der Begriff der Haftung bis zur höheren Gewalt sehr umstritten. Die 
nähere Erörterung der Streitfrage mag aber dem Handelsrecht überlassen bleiben. 
5. In zahlreichen Fällen verwirkt ein Recht oder erleidet einen sonstigen 
Rechtsnachteil, wer eine bestimmte Frist nicht einhält, auch dann, wenn er an 
der Versäumnis der Frist nicht schuld ist (121 II, 124 III, 864 1 usw.). Dabei 
wird aber mitunter eine Ausnahme für den Fall gemacht, daß die Versäumnis 
der Frist durch einen äußeren Zufall der zu 4. genannten Art — man nennt 
ihn auch hier höhere Gewalt — verursacht ist (203 II, 1990). 
Beispiel. A. ist von B. überfallen und derart mißhandelt worden, daß er wochenlang 
besinnungslos daniederlag; dadurch ist es ihm unmöglich gemacht, eine Wandlungs= und 
eine Besipstörungsklage, die er anzustrengen vorhatte, rechtzeitig zu erheben. Hier bleibt 
erstere Klage unverjährt, während letztere durch Fristablauf erlischt; denn seine Mißhand- 
lung durch B., die als höhere Gewalt anzusehn ist, hemmt den Lauf der Verjährungs- 
frist bei der Wandlungs-, nicht aber den Lauf der Ausschlußfrist bei der Besitzklage (s. 
477, 203 II, 864 1). 
6. In zahlreichen Fällen bleibt ein Schaden, von dem jemand tatsächlich 
ohne seine Schuld betroffen ist, auf dem Geschädigten haften, weil auch alle 
andern Personen an dem Schaden unschuldig sind und deshalb kein rechtlicher 
Anlaß vorliegt, den Schaden auf einen andern abzuwälzen. 
Beispiel. Durch einen Sturm bei dichtem Nebel werden die Schiffe des A. und des 
B. so aufeinandergetrieben, daß sie zusammenstoßen, ohne daß jemand es hätte verhindern 
können; das Schiff des A. erleidet dabei einen Schaden von 60000, das des B. einen von 
3000 Mk. Hier behalten sowohl A. wie B. ein jeder seinen Schaden; denn keiner kann ihn 
auf einen andern abwälzen. 
IV. Zeitablauf. 
1. Gerechnung der Zeit. 
8 73. 
I. Die Zeit kann durch einfachen Hinweis auf den Kalender — sei es 
auf einzelne Kalendertage, sei es auf die im Kalender angegebenen größeren 
Zeiträume (Kalenderwochen, Kalendermonate, Kalendervierteljahre usw.) — be- 
stimmt werden. Der Sinn derartiger Bestimmungen ist unserem, dem grego- 
rianischen, Kalender, unter Zugrundelegung der mitteleuropäischen Tageszeit 
(RGes. v. 12. März 1893), zu entnehmen. 
Beispiele. I. A. ist auf Fastnachtsdienstag 1909 von B. als Lohndiener für einen 
Ball engagiert. Hier muß er bei B. an dem Tage erscheinen, den der gregorianische Kalender 
als den 23. Februar 1909 bezeichnet. II C. darf seine Wohnung bei D. nur auf den 
Schluß einer Kalenderwoche kündigen. Hier muß er die Kündigung auf einen Tag erklären, 
der nach dem gregorianischen Kalender als Ende einer Kalenderwoche gilt, also auf irgend 
einen beliebigen Sonnabend. 
Unter der „Mitte“ eines Kalendermonats soll immer der 15. verstanden werden (192). 
II. Im Gegensatz zu der Rechnung mit Kalenderzeit steht die Rechnung 
mit beweglicher Zeit, insbesondre mit Wochen, die nicht mit einem Sonn-
	        

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