Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Zeitablauf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 75. Gesetzliche Befristung. 331 
oder beschränkt geschäftsfähig ist, ohne einen gesetzlichen Vertreter zu besitzen, 
oder wenn das Recht zu einem Nachlaß gehört oder gegen einen Nachlaß ge- 
richtet ist, dem ein zur Führung von Prozessen aktiv und passiv legitimierter 
Vertreter mangelt (s. 124 II, 1339, 1571 IV, 1594 III, 1599, 2082 II, 1996, 
1997 usw.). Bei andern Arten der Befristung findet dagegen eine Hemmung 
des Fristablaufs in keinem Fall statt (864 usw.). 
3. Wenn ein Recht binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden muß, 
so muß die Rechtsausübung bald durch Klage (864), bald durch Klage oder 
einseitige Erklärung bei Gericht (1596, 1597), bald durch einseitige außer- 
gerichtliche Erklärung des Berechtigten geschehn (124). Eine bloße Unterbrechung 
der Frist liegt hierin nicht; denn es läuft nicht etwa, nachdem die Rechtsaus- 
übung erfolgt ist, die Frist von neuem; vielmehr ist die Frist durch die ein- 
malige Rechtsausübung für immer gewahrt. 
4. Durch Ablauf der Frist wird bei der gesetzlichen Befristung regelmäßig 
nicht der Anspruch, sondern das Recht selbst getroffen (s. aber 864); und zwar 
wird das Recht nicht bloß abgeschwächt, sondern völlig aufgehoben. 
Beispiele einer auflösenden gesetzlichen Befristung. I. Der Nießbrauch erlischt mit dem 
Tode des Nießbrauchers (1061). II. Das Anfechtungsrecht wegen Irrtums erlischt, wenn 
es nicht unverzüglich ausgeübt wird, spätestens aber mit dreißig Jahren nach Vornahme des 
anzufechtenden Rechtsgeschäfts (121). 
II. Außer der erlöschenden gibt es auch eine aufschiebende gesetz- 
liche Befristung. 
Beispiel. Der Pfandgläubiger darf ein bewegliches Pfand erst verkaufen, nachdem ge- 
wisse Voraussetzungen eingetreten sind und seitdem ein Monat verstrichen ist (1234). 
III. Über rechtsgeschäftliche Befristungen ist bereits oben in 
der Lehre von den Rechtsgeschäften (§ 62) gehandelt. 
IV. Im Sachenrecht spielt der Zeitablauf namentlich bei der Ersitzung 
eine große Rolle. 
V. Bedeutsam ist der Zeitablauf ferner bei der Todeserklärung, der 
Feststellung der Ehelichkeit eines Kindes usw. 
V. Verfügungen der Staatsgewalt. 
§ 76. 
Zu dem juristischen Tatbestande einer Rechtswirkung gehört oft eine 
Verfügung der Staatsgewalt, die den Eintritt der Rechtswirkung an- 
ordnet oder zuläßt oder zum Abschluß bringt. 
I. 1. In manchen Fällen hat diese Verfügung nur eine formelle Be- 
deutung: sie hat bloß den Zweck festzustellen, daß die übrigen für die Rechts- 
wirkung erforderlichen Tatbestandsstücke verwirklicht sind. In Fällen dieser 
Art haben die Beteiligten auf den Erlaß der Verfügung ein Recht — sei es 
ein im Zivilprozeß zu verfolgendes Privatrecht, sei es ein im Beschwerdewege
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment