Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Inhalt der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 87. Verträge auf Grundstücksübereignung. 377 
zu bejahen. Dennoch muß ich mich, vorausgesetzt, daß das verkaufte Grundstück dem Käufer 
bereits übereignet ist, für die Bejahung aussprechen. Denn sie wird durch den Wortlaut 
des Gesetzes geboten und hat insofern einigen Sinn, als sie den Käufer bei der Wahl zwischen 
Wandlung und Preisminderung vor Ubereilung behütet. 
3. Die Heilung der Ungültigkeit des formlos abgeschlossenen Vertrages 
durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch betrifft auch alle formlos 
getroffenen Nebenabreden? und zwar selbst dann, wenn der Vertrag im übrigen 
formgerecht abgeschlossen ist und die Parteien bei der Auflassung an jene 
Nebenabrede nicht gedacht haben. Dagegen erstreckt sich die Heilung auf solche 
Haupt= oder Nebenabreden nicht, die eine der Parteien vor der Auflassung 
rechtsgeschäftlich widerrufen hat. 
Sind mehrere Grundstücke durch einheitlichen Vertrag verkauft, so heilt eine Auflassung 
und Eintragung, die sich nur auf eins der Grundstücke bezieht, die Ungültigkeit des Ver- 
trages höchstens (1391) in Ansehung dieses Grundstücks. Sollen mehrere Grundstücke gegen- 
einander ausgetauscht werden, so tritt Heilung nur ein, wenn die Auflassung und Ein- 
tragung sich auf beide Grundstücke bezieht.? 
4. Landesgesetzlich ist die Beurkundung der auf eine Grundstücksveräußerung 
gerichteten Verträge mit Ausnahme der Grundstücksschenkungen zum Teil auch 
auf andre Beamte oder Behörden als Gericht oder Notar übertragen worden 
(EG. 142). So ist vor allem in Preußen bestimmt, daß, wenn eine der Ver- 
tragsparteien durch eine öffentliche Behörde vertreten wird, der Vertrag von 
jedem beliebigen Beamten beurkundet werden kann, den jene Behörde damit be- 
auftragt (preuß. AusfGes. 12 § 2). Ahnliche Bestimmungen finden sich in 
Elsaß-Lothringen, Hamburg usw. (FMG. Elsaß-Lothr. 45, Hamburg 11). 
Diese Bestimmung ist praktisch äußerst wichtig, namentlich für die massenhaften Grund- 
stücksveräußerungen gelegentlich der Neuanlage oder Verbreiterung von Straßen, bei denen 
die Ortsgemeinde als Erwerber oder Veräußerer auftritt: hier können die Parteien sich jedes- 
mal den Gang zu Gericht oder Notar sparen, weil jeder Subalternbeamte der Gemeinde kraft 
Auftrages die Beurkundung vornehmen darf. Mißlich ist freilich, daß diese Beamten oft 
wenig Verständnis für den schwerfälligen Beurkundungsformalismus haben und daß deshalb 
die von ihnen beurkundeten Verträge überaus häufig wegen Formfehler nichtig sein werden. 
Und schlimmer noch: der ganze Formzwang für Grundstücksveräußerungen ist doch eingeführt, 
um bei der Fortgabe von Grundstücken Übereilungen zu vermeiden; gerade bei dem Land- 
erwerbe und den Landveräußerungen der Ortsgemeinden sind aber übereilte Entschlüsse der 
Gegenparteien besonders häufig, und die Kommunalbeamten benutzen dann ihr Beurkundungs- 
privileg gern dazu, die Gegenpartei auf der Stelle an einen derartigen Entschluß für immer 
zu binden. 
In Württemberg können alle auf Grundstücksveräußerung abzielenden Verträge außer 
den Grundstücksschenkungen auch von den Grundbuchbeamten und Ratsschreibern beur- 
kundet werden; ähnliches gilt in Mecklenburg (wüttemb. AusfGes. 33, 35; meecckl.-schw. 
AusfGes. 36.) Siehe ferner für Hessen-Nassau F. Preuß. 122, 123, 112; preuß. V. v. 
20. 12. 99; preuß. AusfGes. 12 § 3 usw. 
7) Siehe R. 57 S. 166. 
8) Ortmann, Anm. 7 b a zu g 313. 
9) RG. 56 S. 386; Gierke S. 451; abw. Rehbein 2 S. 163.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.