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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

464 Buch II. Abschnitt 1. Das Recht der Forderungen im allgemeinen. 
1. Unanwendbar ist die Regel, daß der Einwand, die übertragene Forderung 
beruhe auf einem bloßen Scheingeschäft, dem neuen Gläubiger vom Schuldner 
nur beschränkt entgegengestellt werden kann (s. 412, 405). 
2. In den zu 1 2 genannten und einigen verwandten Fällen darf der 
neue Gläubiger den Übergang der Forderung auf sich nicht zum Nachteil des 
alten Gläubigers geltend machen. 
Er darf also, wenn er den alten Gläubiger bloß wegen eines Teils der Forderung 
befriedigt und also auch nur einen Teil der Forderung erworben hat, wegen dieser Teil- 
sorderung gegen den Schuldner nur dann vorgehn, wenn der Schuldner zur Erfüllung der 
ganzen Forderung imstande ist; denn andernfalls würde er mit seiner Teilforderung der 
Restforderung des alten Gläubigers zu dessen Schaden Konkurrenz machen. 
VII. Ubergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner." 
1. Ubertragung durch Rechtsgeschäft. 
§ 116. 
So gut wie die Forderungen auf einen neuen Gläubiger können auch die 
Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner durch Rechtsgeschäft übertragen 
werden, ohne daß sie dabei ihr Wesen ändern. Diese Übertragung kann in 
zweifacher Art vor sich gehn: die erste Art wird „privative Schuldübernahme" 
oder „Schuldübernahme“ schlechthin genannt, während der zweiten Art der 
Name „kumulative Schuldübernahme“ beigelegt ist. 
I. 1. Die privative Schuldübernahme bedeutet, daß der alte 
Schuldner vollständig aus seiner Verpflichtung gegen den Gläubiger entlassen 
wird und daß an seiner Stelle der neue Schuldner in die Verpflichtung eintritt. 
2. aà) Die Schuldübernahme kann durch einen Vertrag zwischen dem neuen 
Schuldner und dem Gläubiger bewerkstelligt werden (414); da der alte Schuldner 
durch den Vertrag lediglich begünstigt wird, braucht er ihm nicht beizutreten, 
sondern wird durch den Vertragsschluß zwischen dem neuen Schuldner und 
dem Gläubiger sofort befreit, ohne daß er es weiß oder will. 
b) Die Schuldübernahme kann aber auch durch einen Vertrag zwischen dem 
alten und dem neuen Schuldner bewerkstelligt werden. Dann ist natürlich 
keine Rede davon, daß man die Schuldübernahme etwa als eine Begünstigung 
des Gläubigers auffassen könnte: freilich soll der Gläubiger dadurch einen 
neuen Schuldner gewinnen; aber er soll zugleich den alten Schuldner verlieren, 
der vielleicht weit besser ist als der neue. Demgemäß wird der Schuldüber- 
nahmevertrag dem Gläubiger gegenüber erst wirksam, wenn dieser ihm im 
voraus zustimmt: oder ihn nachträglich genehmigt; und der Gläubiger darf 
seine Genehmigung den Parteien nicht aufdrängen, sondern muß abwarten, 
1) v. Blume, Jahrb. f. Dogm. 39 S. 390, 40 S. 109; Regelsberger, ebenda 39 S. 463 
Hellwig, Vertr. auf Leistung an Dritte (99) S. 159; Horn, Schuldübernahme (02). 
2) R. 60 S. 416.
	        

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