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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 119. Gesamtschuldnerschaft. 471 
den Gläubiger in Annahmeverzug versetzt, der Gläubiger auch gegenüber den 
Mitschuldnern als säumig gilt (424). 
Beispiel. Gesetzt, daß in dem ersten zu b genannten Fall C. eine aufrechenbare Gegen- 
sorderung von 1000 Mk. gegen A. hat, so kann A. trotzdem die ganze Darlehnssumme mit 
1000 Mk. von B. einfordern, ohne daß B. sich auf das Aufrechnungsrecht des C. berufen 
kann; sobald aber C. gegenüber A. erklärt, von seinem Aufrechnungsrecht Gebrauch machen 
zu wollen, ist die Forderung A.s nicht bloß gegenüber C., sondern auch gegenüber B. er- 
loschen, so daß A. von B. gar nichts mehr sordern kann. 
d) Mit diesen Regeln ist aber der Einfluß, den ein Gesamtschuldner 
auf die Rechte und die Verpflichtungen der Mitschuldner ausübt, erschöpfend 
bestimmt. Darüber hinaus steht ihm ein Einfluß auf die Mitschuldner nicht 
zu: wenn also ein Schuldner in Erfüllungsverzug gerät, so zieht das den Er- 
füllungsverzug der andern Mitschuldner nicht nach sich; wenn ein Schuldner 
kündigt oder wenn ihm vom Gläubiger gekündigt wird, wird nur seine eigne 
Verpflichtung fällig, während die der andern befristet bleibt; wenn im Prozeß 
mit einem Schuldner ein Urteil ergeht, wirkt das weder für noch gegen die 
andern Schuldner; wenn in der Person eines Gesamtschuldners Forderung 
und Schuld zusammentrifft, erlischt nur die Verbindlichkeit dieses einzelnen 
Schuldners, während die andern Schuldner verhaftet bleiben, usw. (425). 
Beispiele. I. Wenn in dem zweiten oben zu b genannten Fall die von D. und E. 
gemeinsam übernommenen Arbeiten nicht rechtzeitig fertig werden, weil D. nicht bloß für 
seine Person säumig arbeitete, sondern auch den E. an prompter Arbeit hinderte, so ist allein 
D. schadensersatzpflichtig, während E. sich darauf berufen kann, daß er durch einen von ihm 
nicht zu vertretenden Umstand an der Erfüllung seiner Pflicht verhindert worden ist. 
II. Anders ist die Rechtslage, wenn D. ohne Grund einfach von der Arbeit fortgeblieben ist. 
Hier ist E. durch das Ausbleiben D.s keineswegs entschuldigt, sondern mußte, da er als 
Gesamtschuldner für die Ausführung der ganzen Arbeit haftbar war, an die Stelle D.s ein- 
springen, indem er sich die fehlenden Arbeitskräfte, Gerätschaften usw. anderweit bbeschaffte. 
Und ist er hierzu außerstande, so ändert das an seiner Haftung nichts. Denn dies sein 
Unvermögen, die von ihm als Gesamtschuldner allein übernommene Arbeit auch wirklich 
allein auszuführen, ist nicht erst durch die Säumnis D.s entstanden, sondern lag schon bei 
Abschluß des Vertrages mit F. vor. Ergebnis: die Schadensersatzpflicht trifft in diesem Fall 
sowohl den D. wie den E. 
e) Daß jeder Gesamtschuldner für sich allein die ganze Schuld zu tragen 
hat, gilt nur im Verhältnis zum Gläubiger. Dagegen sind im Verhältnis 
untereinander die Gesamtschuldner bloß zu einem Anteil und zwar im Zweifel 
jeder zu einem gleichen Anteil verhaftet. Demgemäß kann ein Schuldner, der 
die Gesamtschuld ganz oder teilweises: erfüllt hat, von den übrigen Schuldnern 
eine anteilige Erstattung der von ihm bewirkten Leistung fordern; ist einer der 
Mitschuldner zur Erstattung seines Anteils nicht imstande, so ist der Ausfall 
von sämtlichen Mitschuldnern nach Verhältnis zu tragen (426 1).— Den Er- 
stattungsanspruch kann der Mitschuldner aus eignem Recht, auf Grundlage der 
zwischen ihm und den andern Mitschuldnern bestehenden Gemeinschaft, erheben. 
Er kann die Erstattung aber auch aus einem von der Person des durch 
1) F. Schultz, Rückgriff und Weitergriff (07). 
2) Siehe aber Ortmann Anm. 1 zu § 426.
	        

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