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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 120. Bisheriges Recht. 473 
sei denn, daß der Antragsteller auf den Widerruf für eine bestimmte Zeit 
verzichtet hatte. 
III. Nach bisherigem preußischen Recht war bei gegenseitigen Zug um 
Zug zu erfüllenden Verträgen die Bereitschaft jeder Partei zur Vollziehung 
der ihr obliegenden Leistung die positive Voraussetzung für den Anspruch 
der Partei auf die ihr versprochene Gegenleistung. Klagte also etwa beim Kauf 
der Verkäufer auf den Kaufpreis, so durfte er nicht abwarten, daß der Be- 
klagte ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenstellte, sondern 
mußte aus eignem Antriebe erklären, daß er die Kaufsache bereits geliefert 
habe oder zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung des Kauppreises 
bereit sei.“ 
IV. Das bisherige gemeine und französische Recht hatte für Verträge, 
die die Veräußerung von Grundstücken abzielten, erschwerende Formvorschriften 
nicht aufgestellt: selbst die größten Grundstücke konnten formlos verkauft 
werden. Dagegen hatte das preußische Recht für derartige Verträge Schrift- 
lichkeit, das bayrische Recht die Errichtung einer notariellen, das württem- 
bergische Recht die Errichtung einer gerichtlichen Urkunde vorgeschrieben. 
V. 1. Der Satz, daß ein Schuldner, der laut Vereinbarung mehr als 
6 % Zinsen zahlen muß, das unverzichtbare Recht hat, die Kapitalschuld binnen 
bestimmter Frist zu kündigen, ist bereits durch norddeutsches Bundesgesetz vom 
14. Nov. 1867 eingeführt, hatte aber in Bayern und einigen andern Rechts- 
gebieten keine Geltung. 
2. Der gesetzliche Zinsfuß betrug nach bisherigem Recht 5%.“ 
3. Das Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen hatte nach bisherigem 
Recht nicht in allen Teilen Deutschlands Geltung; insbesondre galt es nicht 
in Hamburg und Frankfurt a. M. 
VI. 1. a) Das mittelalterliche Recht hat die Regel, daß, wer einem 
andern Schadensersatz zu leisten hat, das ganze „Interesse“ des andern 
erstatten muß, so wie es sich nach den besondern Umständen des Einzelfalls 
gestaltet, nicht gekannt; eine derartige Regel widerspricht der Vorliebe unfres 
alten Rechts für einfache, typische Rechtsverhältnisse. Vielmehr hat das mittel- 
alterliche Recht den Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche wenigstens 
der Regel nach schablonenmäßig bestimmt: es hat die Ansprüche immer auf 
Schäden bezogen, die „gewöhnlich“ vorzukommen pPflegen. Freilich wurde die 
Schablone allmählich freier. Der kühne Gedanke aber, daß man die Schablone 
ganz entbehren und rein individuell verfahren könne, beherrscht unser Recht 
erst seit der Rezeption.“ 
b) Doch ist unserm Recht zunächst vor seiner eignen Kühnheit bange 
gewesen. Denn es hat, indem es den Schadensersatzanspruch des Geschädigten 
2) Siehe oben § 76a I, 4. 3) Eccius 1 8 83 11. 
4) Mot. 2 S. 1891. 5) Mot. 2 S. 196. 
6) Mot. 2 S. 15. 7) Mot. 2 S. 196. 8) Heusler 1 S. 63.
	        

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