Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Einleitung.
  • I. Begründung der Forderungen.
  • II. Inhalt der Forderungen.
  • III. Verfügungen über Forderungen.
  • IV. Erfüllung der Forderungen.
  • V. Aufhebung der Forderungen ohne Erfüllung.
  • VI. Übergang der Forderungen auf einen neuen Gläubiger.
  • VII. Übergang der Verpflichtungen auf einen neuen Schuldner.
  • VIII. Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern.
  • IX. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 120. Bisheriges Recht. Kollisionsnormen. 477 
gefaßt: das Gegenüberstehen zweier aufrechenbarer Forderungen bewirkte also 
deren gegenseitigen Ausgleich von Rechtswegen.20 
XII. Nach bisherigem gemeinen Recht wurde die Abtretung einer Forderung 
dem Schuldner gegenüber erst dann vollwirksam, wenn sie ihm vom neuen 
Gläubiger angezeigt war; die Anzeige des alten Gläubigers genügte zu diesem 
Zweck nicht. 
XIII. Eine Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem alten und 
dem neuen Schuldner war dem bisherigen Recht nicht bekannt. Vielmehr 
war dazu ein Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger er- 
forderlich.1 
XIV. Das bisherige gemeine, sächsische und französische Recht bestimmte, 
daß Mitschuldner, deren Verpflichtung auf einem gemeinsam ahbgeschlossenen 
Vertrage beruhte, im Zweifel nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner 
haftbar sein sollten. Dagegen entschied sich das preußische Landrecht und mit 
Bezug auf Handelsgeschäfte auch das ältere Handelsgesetzbuch im Zweifel für 
Gesamtschuldnerschaft.,? 
Zusatz zu 88 80 f. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Als allgemeine Kollisionsnormen sind, da die Gesetze schweigen und auch eine sichere 
gewohnheitsrechtliche Norm nicht vorhanden ist, aus dem früher entwickelten „Prinzip des 
internationalen Privatrechts“ die folgenden Regeln abzuleiten. 
a) Die Hauptregel ist, daß auf eine Forderung die Gesetze des Rechtsgebiets anzuwenden 
sind, in dem die Forderung zu erfüllen ist (Statut des Erfüllungsorts); denn in der 
übergroßen Mehrzahl der Fälle hat der Staat, in dessen Gebiet der Erfüllungsort liegt, das 
relativ größte Interesse daran, den Bestand und die Wirkung der Forderung nach eignem 
Ermessen zu normieren. Beispiel: zwei in Barcelona wohnende Engländer A. und B. reisen 
zusammen nach München; während der Fahrt durch Frankreich vereinbaren sie, daß A. sofort 
nach Petersburg weiterfahren und B. bis zur Rückkehr des A. nach Berlin dessen wertvolles 
Gepäck in Verwahrung nehmen solle; hier kommt die Anwendung des spanischen, des eng- 
lischen, des französischen, des deutschen und des russischen Rechts in Frage; den Vorzug ver- 
dient die Anwendung des deutschen Rechts. 
b) Bei der Regel zu a muß es grundsätzlich auch dann verbleiben, wenn es sich um 
Forderungen aus gegenseitigen Verträgen handelt und der Erfüllungsort der beiderseitigen 
Forderungen in verschiedenen Rechtsgebieten liegt: es kommt also auf jede der Forderungen 
ein andres Recht zur Anwendung; führt das Ineinanderspielen der verschiedenen Rechte 
zu einem unlöslichen Widerspruch, so ist der Vertrag unwirksam. Beispiel: der Osterreicher 
A. wohnt in Troppau, der Preuße B. in Ratibor; auf einer Reise treffen beide sich in Mai- 
land und vereinbaren dort den Tausch ihrer beiden Wohnhäuser; hier kommt auf A.## Ver- 
tragspflicht österreichisches, auf B.s Vertragspflicht deutsches Recht zur Anwendung. 
Jc) Doch erleidet die Hauptregel zu a einschließlich der Zusatzregel zu b erhebliche Aus- 
nahmen bei gewissen Forderungstypen: für sie ist entweder entgegen der Hauptregel zu a das 
29) Windscheid 2 § 349; Dernb., pr. PrR. 2 § 104. 
30) Windscheid 2 8§ 3310. 
31) Windscheid 2 § 338; Dernb. pr. PrR. 2 § 65. 
32) Windscheid § 2921; c. c. 1202; sächs. G. 663, 1021; preuß. LR. 1, 5 § 424; 
älteres HGB. 280. 
1) Siehe oben § 13. 
2) So auch RG. 54 S. 316, 63 S. 19, 65 S. 357, 66 S. 76.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment