Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Zweiter Abschnitt. 
Einzelne Arten der Jorderungen. 
Einleitung. 
. 120 a. 
I. Die Zahl der einzelnen Forderungsarten ist unübersehbar groß. Denn 
es steht im freien Belieben der Beteiligten, im Wege des Rechtsgeschäfts täglich 
neue Arten von Forderungen ins Leben zu rufen. Deshalb hat sich das 
Gesetz darauf beschränkt, nur eine gewisse Anzahl von ihnen wegen ihrer 
praktischen Wichtigkeit oder wegen ihrer Schwierigkeit besonders zu regeln. Da- 
gegen kommen für die übrigen im Gesetz schweigend übergangenen Forderungs- 
arten lediglich die Parteibestimmungen, die allgemeinen Rechtsregeln und das 
sogenannte Recht der Wissenschaft (oben S. 33) in Betracht. 
Beispiel. Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, daß A. sich verpflichtet, sein Haus dem 
B. gegen eine Geldzahlung von 100 000 Mk. zu übertragen, wenn A. ausgesprochenermaßen 
der Meinung ist, das Haus sei 200 000 Mk. wert, während B. den Wert des Hauses in 
derselben Art auf nur 100 000 Mk. annimmt. Hier liegt nämlich kein Kauf vor; denn 
beim Kauf müssen die Parteien darüber einig sein, daß die von B. zu zahlenden 100 000 Mk. 
einen „Kaufpreis“ für das Haus darstellen, d. h. dem Wert des Hauses gleich kommen. 
Andrerseits liegt auch keine Schenkung vor; denn bei der Schenkung müssen beide Parteien 
darüber einig sein, daß die von B. zu zahlenden 100 000 Mk. kein Entgelt für das Haus 
bilden, d. h. hinter dem Wert des Hauses zurückbleiben. Ebensowenig läßt sich endlich das 
Rechtsgeschäft zwischen A. und B. unter irgendeine andre der im Gesetz besonders geregelten 
Geschäftstypen bringen. 
II. Die einzelnen Forderungsarten werden am deutlichsten durch den 
Rechtsgrund charakterisiert, auf dem sie beruhn, und werden im folgenden 
demgemäß nach ihren Rechtsgründen (Kauf, Miete, Schenkung, Delikt usw.) 
geordnet. 
Darüber, wie diese Rechtsgründe zu systematisieren und in welcher Reihenfolge sie 
darzustellen sind, kann man verschiedener Meinung sein. Manche Juristen legen auf diese 
Frage besondern Wert und sind bemüht, vor allem die verschiedenen im Gesetz geregelten 
Typen der obligatorischen Rechtsgeschäfte kunstvoll zu gruppieren, indem sie z. B. Umsatz- 
geschäfte, Arbeitsgeschäfte, Sicherungsgeschäfte usw. unterscheiden. Wie mir scheint, ist die 
Frage belanglos.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment