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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Kauf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 121. Begriff des Kaufs. 481 
I. Der Kauf.“ 
1. Zegriff und Abschluß. 
8 121. 
I. 1. Der Kauf (emtio venditio) geht auf den vertragsmäßigen Umsatz 
von Gütern gegen Geld: die eine Partei, der Verkäufer, übernimmt die Ver- 
pflichtung, irgendein wirtschaftliches Gut von dem alten auf einen neuen In- 
haber zu übertragen, während die andre Partei, der Käufer, die Zahlung 
einer Geldsumme als Entgelt für jenes Gut verspricht (s. 433). 
Beispiel. A. fragt bei Buchhändler B. nach einer bestimmten Ausgabe von Jean 
Pauls Werken; B. erwidert, daß sie 8 Mk. koste, im Augenblick nicht vorrätig sei, aber 
binnen 4 Tagen besorgt werden könne; darauf „bestellt“ A. das Buch. Hier liegt, obschon 
die Parteien das Wort „Kauf“ nicht brauchen, doch ein Kaufvertrag vor; denn B. soll 
das Buch, nachdem er es hat kommen lassen, von sich auf A. übertragen, und A. soll dafür 
als Entgelt 8 Mk. zahlen. 
2. So einfach und klar die Begriffsbestimmung zu 1 scheint, so ist es 
doch nicht immer leicht, den Kauf gegen andre Vertragsarten, namentlich den 
Tausch, die Pacht, den Werkvertrag, scharf abzugrenzen. Doch soll davon erst 
bei der Darstellung dieser andern Verträge die Rede sein. 
II. 1. Als Gegenstand des Kaufs nennt das Gesetz einerseits Sachen — 
und zwar sowohl Grundstücke wie Fahrnissachen, sowohl individuell bezeichnete, 
wie nur der Gattung nach bestimmte Sachen —, andrerseits Rechte (433, 436, 
455, 480 usw.). Doch kommen daneben auch alle sonstigen wirtschaftlichen 
Güter, die von einem Inhaber auf einen andern übertragen werden können, 
als Gegenstände des Kaufs in Betracht, insbesondre Geschäftsgeheimnisse, die 
Kundschaft eines Kaufmanns, die Praxis eines Arztes usw.? 
Daß das Gesetz den Kauf von „Sachen“ und den von „Rechten“ in Gegensatz bringt, 
ist willkürlich; denn auch beim Kauf von Sachen wird ein Recht, nämlich das Eigentum an 
der Sache verkauft. Siehe oben S. 159a. 
Auch Geld kann Gegenstand des Kaufs sein, namentlich ausländisches Geld, seltne 
Goldstücke. 
Uber den Kauf von Wertpapieren siehe unten im 2. Bande. 
2. Es kann geschehn, daß der Gegenstand des Kaufs zur Zeit des Kauf- 
abschlusses tatsächlich nicht vorhanden ist. Alsdann ist folgendermaßen zu 
unterscheiden: 
a) Als Regel ist anzusehn, daß der Kauf, weil auf eine zurzeit unmög- 
liche Leistung gerichtet, nichtig ist (306); der Verkäufer braucht also weder 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, noch ist er, wenn der Gegen- 
stand nachträglich entsteht, zur Nachlieferung verpflichtet; ebensowenig braucht 
der Käufer den Kaufpreis zu zahlen; doch kann im Einzelfall eine Partei der 
1) Emerich, Kauf u. Werklieferungsvertrag (99); Bernhöft bei B. u. F. (89). 
2) Vgl. RG. 63 S. 59; Enneccerus 1 § 324 II, 4. 
Cofsack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 31
	        

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