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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Schenkung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

139. Begriff der Schenkung. 573 
Schulden freiwillig voll zu bezahlen verspricht, so ist anzunehmen, daß er damit nur einer 
sittlichen Verpflichtung nachkommen will. Es liegt also keine unentgeltliche Zuwendung und 
demnach auch keine Schenkung des A. an seine einstigen Gläubiger vor. II. Wenn B. im 
Gasthause die üblichen Trinkgelder gibt, ist gleichfalls anzunehmen, daß er darin keine 
unentgeltliche Zuwendung und also auch keine Schenkung erblickt. 
Nicht im Widerspruch zu der eben festgestellten Regel steht es, wenn das Gesetz mehrmals 
ausdrücklich Schenkungen erwähnt, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird (s. unten 
S. 585 IV). Denn unfre Regel besagt nur, daß die Erfüllung einer rein sittlichen Pflicht im 
Einzelfall eine entgeltliche Zuwendung sein kann, nicht aber, daß sie es immer sein muß. 
Beispiel: wenn A. seine uneheliche Tochter bei ihrer Großjährigkeit seinem eignen Stande 
entsprechend ausstattet, so kann er hierin je nach Denkungsart einfach die Erfüllung einer 
sittlichen Pflicht oder aber auch eine Schenkung, durch die er einer sittlichen Pflicht entspricht, 
oder endlich eine völlig freie Schenkung erblicken. Die Unterscheidung ist freilich subtil, aber 
keineswegs willkürlich. 
b) Das Entgelt braucht nicht dem Urheber der Zuwendung gewährt zu 
werden, sondern es genügt, wenn es nach Annahme der Parteien seinen (wirt- 
schaftlichen oder unwirtschaftlichen) Interessen dienen soll. Ebensowenig braucht 
das Entgelt von dem Empfänger der Zuwendung herzurühren, sondern es ge- 
nügt, wenn es ihm nach Abrede der Parteien zugerechnet werden soll. 
Beispiel. A. und B. vereinbaren miteinander, daß A. dem B. 1200 Mk. gibt und B. 
dafür im eignen Namen ein Pianino kaufen und gleichfalls im eignen Namen seiner Braut 
C. übereignen soll. I. Soll hier B. der C. bei der Übereignung des Pianinos erklären 
„das Instrument ist ein Geschenk des A. an dich“", so liegt sowohl in der Hingabe der 
1200 Mk. von A. an B., wie in der Hingabe des Pianinos von B. an die C. eine ent- 
geltliche Zuwendung. Darin, daß B. das Pianino für die C. anschafft, liegt nämlich ein Entgelt 
für die Hingabe der 1200 Mk. von A. an B.; denn die Anschaffung geschieht im Interesse 
des A., damit dieser gegenüber der C. als Geschenkgeber auftreten kann. Ebenso liegt darin, 
daß A. dem B. 1200 Mk. gibt, ein Entgelt für die Hingabe des Pianinos von B. an die 
C.; denn die C. kann sich auf die von A. gegebenen 1200 Mk. gegenüber B. wie auf eine 
eigne Leistung berufen. II. Anders, wenn B. das Pianino der C. als sein eignes Geschenk 
zuwenden soll. Denn hier geschieht die Anschaffung des Pianinos im Interesse des B., 
damit dieser selbst als Geschenkgeber gelten solle; sie ist also kein Entgelt für die Hingabe 
der 1200 Mk. Und auch die C. kann sich ihrerseits auf die Hingabe der 1200 Mk. von A. 
an B. nicht berufen; sie ist also kein Entgelt für die Anschaffung des Pianinos. 
c) Das Entgelt braucht von der Person, von der es herrührt, nicht 
freiwillig gegeben zu werden, sondern kann ihr auch wider Willen abge- 
drungen werden. 
Beispiel. A. wendet dem B. 1000 Mk., die er ihm schuldig ist, dadurch zu, daß er sie 
gemäß BG#B. 372, 378 öffentlich hinterlegt. Hier wird dem A. für diese Zuwendung durch 
Erlöschen seiner Schuld ein Entgelt kraft Gesetzes zuteil (378). 
d) Das Entgelt muß mit der Zuwendung, auf die es sich bezieht, in recht- 
lichem Zusammenhange stehn: ein bloß tatsächlicher Zusammenhang genügt nicht. 
Beispiel. I. Eine entgeltliche Zuwendung liegt vor, wenn A. dem B. ein Bild unter 
der Bedingung „schenkt“, daß B. ihm ein gewisses gleichwertiges Bild als „Gegengeschenk" 
gibt, mag die Bedingung später erfüllt werden oder nicht. II. Eine unentgeltliche Zuwendung 
liegt vor, wenn A. dem B. ein Bild in der bestimmten Erwartung „schenkt“, daß B. ihm 
ein gleichwertiges Gegengeschenk machen werde, mag die Erwartung sich später bewahrheiten 
oder nicht. 
3. Die Schenkung ist eine Zuwendung „aus dem Vermögen des Schenkers“. 
Demnach fallen unentgeltliche Arbeitsleistungen, selbst wenn sie gewöhnlich be-
	        

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