Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Schenkung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

586 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
(etwa dann, wenn A. die B. bisher ganz wie sein eheliches Kind erzogen hatte (s. oben 
S. 572al). Im ersten Fall kann A. die Auszahlung der noch ausstehenden 1000 Mk. ver- 
weigern und die bereits gezahlten 1000 Mk. zurücksordern; im zweiten Fall hat er nur das 
erste dieser beiden Rechte; im dritten Fall hat er keins der Rechte. 
V. Besondre Regeln gelten ferner für die Schenkungen auf den Todes- 
fall. Doch ist davon erst im Erbrecht zu reden. 
VI. Die eihe. 
8 141. 
I. Bei der Leihe (commodatum) verpflichtet sich die eine Partei, der 
Verleiher, der andern Partei, dem Entleiher, den Gebrauch einer Sache un- 
entgeltlich zu überlassen (598). Sie bildet also einen vollkommenen Gegensatz 
zur Miete. 
Das ist um so mehr zu betonen, als dieser Gegensatz dem täglichen Sprachgebrauch 
unbekannt ist; denn andernfalls müßte man z. B. nicht von Leih-, sondern von Miet- 
bibliotheken sprechen. 
Ubrigens ist es mit dem Begriff eines Leihgeschäfts durchaus vereinbar, daß der Ent- 
leiher sich zu gewissen Gegenleistungen an den Verleiher oder in dessen Interesse ver- 
pflichtet, z. B. daß er verspricht, für das geliehne Pferd ein neues Zaumzeug anzuschaffen.! 
Denn nicht jede Gegenleistung ist ein Entgelt. 
Zu der Schenkung steht die Leihe nicht in Gegensatz. Im Gegenteil gibt es Leihen, 
die zugleich Schenkungen sind, etwa die Leihe eines Wohnhauses auf 30 Jahre. 
II. Gegenstand der Leihe können nur Sachen sein, und zwar regelmäßig, 
wie bei der Miete, nur unverbrauchbare. 
III. Für den Abschluß des Leihvertrages gelten die allgemeinen Regeln. 
Es ist also unrichtig, daß der Leihvertrag notwendig „Realvertrag“ sei, d. h. 
erst durch die tatsächliche Ubergabe der Leihsache seitens des Verleihers an 
den Entleiher zustande komme. Vielmehr können sich die Parteien über die 
zukünftige Ausleihung einer Sache auch schon im voraus formlos rechts- 
verbindlich einigen. Ein Grund, in dieser Einigung einen bloßen Vorver- 
trag über ein erst inskünftig durch tatsächliche Hingabe der Leihsache abzu- 
schließendes Leihgeschäft zu sehn, ist nicht erfindlich; müßte man doch andern- 
falls auch die Vermietung einer Wohnung in der Zeit zwischen dem Vertrags- 
schluß und der ÜUbergabe der Wohnung an den Mieter nicht für einen fertigen 
Mietvertrag, sondern für einen bloßen Vorvertrag über die dereinstige Ver- 
mietung der Wohnung erklären. 2 
IV. 1. Die Leihe begründet ein unvollkommen zweiseitiges Schuldver- 
hältnis unter den Parteien (s. oben S. 370). Demnach unterliegt sie den für 
gegenseitige Verträge geltenden Regeln nicht. 
1) Abw. Planck-André Anm. 8 zu § 598. 
2) Abw. Enneccerus 1 8§ 360 5 4
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment