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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Inländisches und ausländisches Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • I. Die Quellen der Rechtsregeln.
  • II. Ermittlung und Auslegung der Rechtsregeln.
  • III. Inländisches und ausländisches Recht.
  • IV. Neues und altes Recht.
  • V. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 13. Internationales Privatrecht. 45 
strenger haften als nach deutschem Recht (EG. 12). Hier ist der Analogieschluß, daß auch 
ein Ausländer aus einem in Deutschland begangenen Delikt bei uns nicht strenger hafte als 
nach seinem Heimatsrecht, offenbar unstatthaft.7“ 
Müßte man annehmen, daß die zu a) genannte die Entmündigung von Ausländern 
betreffende Kolissionsnorm des E.s gleichfalls nur auf Mißtrauen gegen das ausländische 
Recht beruhte, so wäre der oben aus ihr gezogene Analogieschluß ½ narürlich ebenfalls un- 
zulässig. Indes beruht diese Norm in Wirklichkeit auf der Erwägung, daß die Entmündigung 
eines in Deutschland wohnhaften Ausländers, wenn sie lediglich seinem Heimatsstaat über- 
lassen wäre, oft zum Nachteil dieses Ausländers verzögert oder ganz verabsäumt werden 
würde. Diese Erwägung paßt nun aber auf einen im Auslande wohnenden Deutschen 
gerade ebenso. Im Vergleich mit dem Nutzen, den ihm eine rechtzeitig erfolgende aus- 
ländische Entmündigung bringen kann, ist der Nachteil, den er im Einzelfall von der Ent- 
mündigung haben mag, gering. 
2. a) Die speziellen Kollisionsnormen stehn zum Teil in vollem Einklang 
mit unserm Prinzip des internationalen Privatrechts. Hierher gehört nament- 
lich die seit Jahrhunderten gewohnheitsrechtlich festgelegte Norm, daß für die 
dinglichen Rechtsverhältnisse der Grundstücke das Realstatut maßgebend ist. 1 
b) In einem andern Teil bedeuten die speziellen Kollisionsnormen eine 
Ergänzung unsres Prinzips, indem sie gewisse Zweifel, die sich bei Anwendung 
des Prinzips ergeben, beseitigen. Hierher gehört vor allem folgende Norm: 
in allen Fällen, in denen das Einführungsgesetz in Übereinstimmung mit unserm 
Prinzip das Personalstatut einer Person maßgebend sein läßt, ist darunter das 
Recht des Staats zu verstehen, dem jene Person in dem maßgebenden Zeit- 
punkt „staatsbürgerlich" angehörte; gehörte sie in diesem Zeitpunkt keinem 
Staat an, so gilt als Personalstatut das Recht des Staats, dem die Person 
zuletzt angehört hatte, oder, wenn sie eine Staatszugehörigkeit nie besessen hat, 
das Recht des Staats, in dessen Gebiet sie in dem maßgebenden Zeitpunkt ihren 
Wohnsitz oder in Ermanglung eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt hatte (EG. 29). 
Beispiel. Der deutsche Staatsangehörige D. ist ins Ausland gegangen und hat dort 
seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, ohne dafür eine andre Staatsangehörigkeit zu 
erlangen; nunmehr heiratet er, und es werden ihm drei Söhne F., J. und S. geboren, 
von denen nur der letzte eine Staatsangehörigkeit, die spanische, erwirbt; sodann zieht D. 
mit den drei Söhnen nach Marseille; J. gibt aber später den Marseiller Wohnsig auf, um 
nach Indien zu gehn; D., F. und S. sterben in Marseille, J. während der Reise nach 
Indien in Brindisi. Hier regelt sich die Beerbung des D. nach deutschem, des S. nach 
spamschem, des F. nach französischem, des J. nach italienischem Recht. 
Es kann vorkommen, daß die Person, deren Personalstatut für die Entscheidung 
einer Rechtsfrage maßgebend ist, eine mehrfache Staatszugehörigkeit oder einen mehr- 
fachen Wohnsitz besitzt. Welcher Staatszugehörigkeit oder welchem Wohnsitz alsdann der Vor- 
zug zu geben ist, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Beispiele: I. Die Beerbung einer 
Person, die zugleich preußische und französische Staatszugehörigkeit besaß, werden wir nach 
französischem Recht regeln, wenn sein letzter Wohnsitz sich in Frankreich, nach deutschem Recht, 
wenn sein letzter Wohnsitz sich in Deutschland oder England befand. II. Schwieriger ist 
der Fall, daß der Erblasser nicht die preußische und französische, sondern etwa die italienische 
und französische Staatszugehörigkeit besaß und weder in Italien noch in Frankreich, sondern 
steis in Deutschland oder Spanien gewohnt hat. Hler bleibt nichts andres übrig, als so- 
14a) Siehe auch unten bei Anm. 20. 15) Siehe oben bei Anm. 14. 
16) Stobbe 1 § 32 I.
	        

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