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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Die Anweisung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

626 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
XI. Die Anweisung. 
1351. 
I. 1. Bei der Anweisung sind drei Personen beteiligt, der Anweisende, 
der Angewiesene, der Empfänger: der Anweisende ermächtigt nämlich erstens 
den Angewiesenen, für seine, des Anweisenden, Rechnung eine Geldzahlung oder 
sonstige Leistung an den Empfänger zu vollziehn, und er ermächtigt zweitens 
den Empfänger, ebendiese Leistung bei dem Angewiesenen im eignen Namen zu 
erheben (783). 
2. Die Anweisung enthält demnach eine doppelte „Ermächtigung“. 
a) Sie enthält nicht etwa eine doppelte „Vollmacht“: denn sowohl der 
Angewiesene wie der Empfänger treten nicht als Bevollmächtigte des An- 
weisenden, sondern im eignen Namen auf. 
b) Ebensowenig enthält sie einen doppelten „Auftrag“: der Angewiesene 
„darf“ leisten, der Empfänger „darf“ die Leistung einfordern; sie „brauchen“ 
es aber beide nicht. Doch kann mit der Anweisungsermächtigung auch ein 
wirklicher Auftrag verbunden werden, sei es an den Angewiesenen, sei es an 
den Empfänger. 
3. Der Anweisung nahe steht der Zahlungs= und der Einziehungsauftrag. 
Doch steckt (von andern Unterschieden, die sich daraus ergeben, daß die An- 
weisung überhaupt kein „Auftrag“ ist, ganz abgesehn) in jedem dieser Aufträge 
nur eine der beiden Ermächtigungen, die bei der Anweisung miteinander 
charakteristisch verbunden werden, nämlich im Zahlungsauftrage nur die Er- 
mächtigung, die Leistung für Rechnung des Auftraggebers zu vollziehn, im 
Einziehungsauftrage nur die Ermächtigung, die Leistung einzufordern. Die 
Folge ist, daß der Auftraggeber sowohl den Zahlungs= wie den Einziehungs- 
auftrag so lange widerrufen kann, als der Beauftragte ihn nicht tatsächlich 
durch Vollziehung oder erfolgreiche Einforderung der Leistung ausgeführt hat. 
Die Anweisung ist dagegen schon dann unwiderruflich, wenn der Angewiesene 
sie formell „angenommen“, d. h. ihre tatsächliche Ausführung dem Empfänger 
bloß versprochen hat (790). Denn das ist eben der Sinn der in der An- 
weisung enthaltenen Doppelermächtigung, daß der Angewiesene und der Emp- 
fänger sich auf Rechnung des Anweisenden schon vor der tatsächlichen Aus- 
führung der Anweisung in unmittelbare rechtliche Beziehung setzen dürfen. 
4. a) Sehr häufig wird die Anweisung zur Bezahlung von Schulden 
benutzt: Anweisung auf Schuld. Wur unterscheiden dabei drei Fälle: 
I. der Gläubiger stellt über den Betrag seiner Forderung eine Anweisung auf 
1) Wendt, das allgemeine Anweisungsrecht (95); Lenel, Jahrb. f. Dogm. 36 S. 113; 
v. Tuhr, ebenda 48 S. 1; Lent, Anweisung als Vollmacht (07); Riehl, Anweisung (08). 
2) Abw. Lenel S. 114.
	        

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