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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIII. Die Auslobung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 154. Verwahrungsvertrag. 639 
a) gegenüber den Personen, denen er besonders mitgeteilt ist, 
b) gegenüber andern Personen nur dann, wenn er in gleicher Art wie 
die Auslobung selbst bekannt gemacht wird. 
2. Selbstverständlich hat der Widerruf keine rückwirkende Kraft. Hat also 
jemand die in der Auslobung genannte Handlung bereits vor Bekanntmachung 
des Widerrufs vorgenommen, so bleibt er lohnberechtigt. Dagegen bekommt er 
bei späterer Vornahme der Handlung nicht einmal seine Auslagen ersetzt, mag 
er auch von dem Widerruf keine Kenntnis gehabt haben. 
XIV. Der Verwahrungsvertrag. 
8 154. 
I. 1. a) Der Verwahrungsvertrag (depositum) hat zum Inhalt, 
daß die eine Partei, der Hinterleger, eine bewegliche Sache der Gegenpartei 
übergibt, während die Gegenpartei, der Verwahrer, sich zur Aufbewahrung 
und späterhin zur Rückgabe der Sache verpflichtet (688). 
b) Die Verwahrung wird häufig unentgeltlich übernommen. Der Hinter- 
leger kann aber dem Verwahrer auch eine Vergütung versprechen; wenn die 
Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, 
gilt dies Versprechen sogar als stillschweigend erteilt (689). 
c) Der unentgeltliche Verwahrungsvertrag ist eine Art des Auftrages, der 
entgeltliche eine Art des Dienstvertrages. Doch sind beide mit Rücksicht auf die 
Eigenart des vom Verwahrer übernommenen Dienstes eigentümlich geregelt. 
2. Der Verwahrer kann außer der Verwahrung der Sache noch andre 
Nebenleistungen übernehmen, ohne daß dadurch der Charakter des Verwahrungs- 
vertrages geändert wird. Überwiegen dagegen die anderweitigen Leistungen 
die Verwahrungspflicht, so liegt ein Verwahrungsvertrag überhaupt nicht vor. 
Beispiele. I. Es ist ein Verwahrungsvertrag, wenn jemand einen Hund in Verwahrung 
nimmt und ihn während der Verwahrung zu füttern und auszuführen verspricht. II. Es ist 
im Zweifel kein Verwahrungs-, sondern ein Werkvertrag, wenn jemand einen Hund in 
Verwahrung nimmt und ihn während der Verwahrung zu dressieren verspricht. 
II. Gegenstand des Verwahrungsvertrages sind bewegliche Sachen aller 
Art, nicht aber Grundstücke. Nimmt jemand ein Grundstück in seine Obhut, 
so gilt dies als gewöhnlicher Auftrag oder Dienstvertrag. 
III. Der Abschluß des Verwahrungsvertrages erfolgt formlos. Regelmäßig 
geschieht er erst durch tatsächliche ÜUbergabe der Sache seitens des Hinterlegers 
an den Verwahrer, so daß der Verwahrungsvertrag als Realvertrag zustande 
kommt. Doch kann der Vertragsschluß ebensogut der Übergabe der Sache vor- 
ausgehn.1 
IV. 1. a) Der Verwahrungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, wenn 
1) Abw. Endemann § 185 8; Crome 2 §5 275 12.
	        

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