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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIV. Der Verwahrungsvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 154. Summenverwahrungsvertrag. 643 
c) Beim Summenverwahrungsvertrage können auch Zinsen zu Lasten des 
Verwahrers ausbedungen werden, wie auch umgekehrt der Hinterleger mit der 
Zahlung einer „Provision“ belastet werden kann. 
d) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren gilt der Vertrag nur dann 
als Summenverwahrungsvertrag, wenn dies ausdrücklich ausgemacht ist (700 U). 
2. Ein Mittelding zwischen dem eigentlichen Verwahrungsvertrage und 
dem Summenverwahrungsvertrage liegt vor, wenn der Hinterleger dem Ver- 
wahrer gestattet, die hinterlegten Sachen zu verbrauchen. Dieser Vertrag wird 
nämlich zunächst als reiner Verwahrungsvertrag behandelt; sobald aber der 
Verwahrer die Sachen wirklich verbraucht, veräußert, verpfändet oder sonst 
sich aneignet, gilt der Vertrag von nun ab als Summenverwahrungsvertrag 
(700 1 Satz 2, 3). 
VII. Die Regeln über den Verwahrungsvertrag können durchweg vertragsmäßig ab- 
geändert werden. So ist z. B. die Vereinbarung zulässig, daß der Verwahrer auch bei dem 
gewöhnlichen Verwahrungsvertrage für zufälligen Untergang der hinterlegten Sache haften soll. 
XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.41 
§ 154 a. 
I. 1. a) Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (re- 
ceptum) im Sinn der demnächst zu besprechenden gesetzlichen Bestimmungen 
spielt sich zwischen Gastwirt und Gast ab. 
a#) Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt. ? 
Den Gegensatz bilden Restaurateure, deren Gewerbebetrieb nur auf die Be- 
wirtung, nicht aber auch auf die Beherbergung ihrer Gäste geht, sowie Zimmer- 
vermieter, die ihre Zimmer ihren Mietern nicht als Herberge, sondern als 
Wohnung überlassen. 
Nicht als Gastwirte sind auch die dem Personentransport dienenden Anstalten anzu- 
sehn; denn deren Gewerbebetrieb geht darauf, die Reisenden von Ort zu Ort zu schaffen; 
daß sie die Reisenden außerdem während des Transports beherbergen, ist nur Mittel zum 
Zweck. So auch dann, wenn sie den Reisenden getrennte Schlafräume, Kabinen u. dgl. 
zur Verfügung stellen; denn für den Begriff des Gastwirtgewerbes macht es nichts aus, ob 
die Reisenden getrennt untergebracht werden oder ein Massenquartier erhalten. Anders steht 
es mit den Schlafwagengesellschaften; denn diese haben mit dem Transport der Reisenden 
selber nichts zu tun, sondern lediglich für die Beherbergung der Reisenden während des 
Transports zu sorgen; insbesondre sind dafür, daß der Schlafwagen an den Eisenbahnzug 
angehängt und seinem Bestimmungsort zugeführt wird, nicht sie, sondern ist nur die Eisen- 
bahn verantwortlich; die Schlafwagengesellschaften sind also wohl zu den Gastwirten zu 
rechnen. 
6) Gast ist, wer von einem Gastwirt in dem Betriebe der Gastwirtschaft 
1) Eschenburg, Rechtsstellung der Wirte (Diss. 99); Sturm, Einbringung der Sachen 
bei Gastwirten (00); Langen, privatrechtl. Stellung der Wirte (02). 
2) Mittelstein, Miete (09) S. 35. 
3) Ortmann Anm. 1 zu § 701; abw. Brückner, Miete 2. Aufl. (02) S. 192. 
417 
 
	        

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