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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

646 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
XVI. Die Geschäftsführung ohne Auftrag.“ 
155. 
I. 1. Bei der auftraglosen Geschäftsführung (negotiorum gestio) 
sind zwei Personen, der Geschäftsführer und der Geschäftsherr, in der Art 
beteiligt, daß der erstere ein Geschäft des letzteren in dessen Interesse be- 
sorgt, obschon er dazu nicht ermächtigt, geschweige denn verpflichtet ist (677). 
Meistens hat der Geschäftsherr dem Gebahren des Geschäftsführers nicht im 
voraus zugestimmt; er weiß sogar häufig nichts davon. Doch gehört auch 
eine Geschäftsführung, die mit Zustimmung des Geschäftsherrn erfolgt, hierher, 
wenn die Zustimmung ungiültig ist. 
Beispiel. I. A. sorgt für seinen vom Schlage getroffenen Freund B., indem er in B.s 
Namen eine Krankenpflegerin annimmt und in eignem Namen, aber für B.s Rechnung 
Arzneien kauft. II. Der Arzt C. nimmt an D. mit dessen Einwilligung eine Operation 
vor; die Einwilligung ist aber unwirksam, weil D. noch minderjährig ist und sein Vater 
der Operation nicht zustimmt. 
Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist in dem bereits oben in der Lehre vom Dienst- 
vertrage entwickelten Sinn zu verstehn (s. oben S. 594). Er umfaßt also nicht bloß die 
Vornahme von Rechtsgeschäften, sondern auch rein tatsächliche Handlungen; ob die Geschäfte 
das Vermögen oder die Person des Geschäftsherrn betreffen, ist gleichgültig. Siehe die 
vorstehenden Beispiele. 
2. a) Hiernach steht die „auftraglose“ Geschäftsführung im Gegensatz zu 
einer Geschäftsbesorgung, die kraft eines zwischen dem Geschäftsherrn und dem 
Geschäftsführer abgeschlossenen rechtsgültigen Dienst- oder Werkvertrages, kraft 
eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages, kraft elterlicher oder vormundschaft- 
licher Gewalt, kurz kraft eines Rechts zur Geschäftsführung erfolgt. 
b) Ein andrer Gegensatz zur auftraglosen Geschäftsführung ist die unbe- 
rechtigte Führung der Geschäfte eines andern im eignen Interesse oder im In- 
teresse eines Dritten. Doch kann man eine derartige Geschäftsführung auch 
als „uneigentliche auftraglose Geschäftsführung“ bezeichnen. 
3. a) Dem Erfordernis, daß die auftraglose Geschäftsführung im In- 
teresse des Geschäftsherrn geschieht, ist genügt, wenn der Geschäftsführer diese 
Interessen mit den eignen Interessen oder mit den Interessen Dritter gemein- 
sam verfolgt. Das Interesse des Geschäftsherrn braucht also nicht auschließlich 
maßgebend zu sein. 
b) Eine auftraglose Geschäftsführung liegt auch dann vor, wenn der Ge- 
schäftsführer sich in einem Irrtum über die Person des Geschäftsherrn befindet. 
1) Sturm, Geschäftsf. ohne Auftrag (97); Isay, Geschäftsführung (00); v. Tuhr, actio 
de in rem verso (95); Zitelmann, Arch. f. ziv. Pr. 99 S. 1: Ernst, ebenda 96 S. 440; 
Brückmann, Rechte des Geschäftsführers ohne Auftrag (03); Streber, Wille u. Interesse des 
Geschäftsherrn (07). 
2) Crome 2 8 254 Nr. 1; abw. Isay S. 46 ff.
	        

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