Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVII. Das Spielgeschäft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

652 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
schriften von der eigentlichen auftraglosen Geschäftsführung, nämlich die oben 
zu I, 4, II, 1, 3 genannten, anwendbar; macht der Geschäftsherr auf Grund 
dieser Vorschriften Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend, so muß er ihm 
seine durch die Geschäftsführung gewonnene Bereicherung herausgeben (687 IJI). 
Beispiel. A., der entlassene Kommis des B., macht auftraglos im Namen des B., aber 
für eigne Rechnung glückliche Börsenspekulationen. Hier würde B., wäre er nur wegen 
Delikts haftbar, bloß auf Schadensersatz belangt werden können; B. ist aber gar nicht ge- 
schädigt. Ebenso wäre es ergebnislos, wenn A. wegen ungerechtfertigter Bereicherung belangt 
werden würde; denn er ist zwar ungerechtfertigt bereichert, aber nicht aus dem Vermögen 
des B. Nun aber haftet er außerdem als Geschäftsführer und muß als solcher seinen 
ganzen Spekulationsgewinn an B. abgeben, auch wenn B. es ablehnt, die Spekulationen 
des A. den Gegenkontrahenten des A. gegenüber zu genehmigen (681, 667).“ 
XVII. Das Spielgeschäft. 
1. Allgemeines. 
156. 
I. 1. Das Spielgeschäft ist ein Vertrag oder ein einseitiges Rechts- 
geschäft, dem folgende zwei Merkmale eigentümlich sind. 
a) Einer oder allen bei dem Geschäft beteiligten Personen wird die un- 
gewisse Aussicht eröffnet, durch eine Leistung der andern Beteiligten auf deren 
Kosten einen Gewinn zu machen. 
b) Das Interesse, das dem Geschäft zugrunde liegt, verdient nach den 
herrschenden Anschauungen den Schutz der Rechtsordnung nicht. 
Beispiele. I. 1. A. und B. würseln miteinander unter einer der folgenden Verein- 
barungen. a) Derjenige, dessen Würfe die geringere Augenzahl aufweisen, soll die Flasche 
Wein bezahlen, die beide bestellt und während des Würfelns getrunken haben. b) A. ver- 
spricht dem B. soviel Hundertmarkscheine, als die Augenzahl der Würfe B.s bei dreimaligem 
Würfeln ausmachen wird. e) Jede Partei hat der andern soviel Mark zu zahlen, als deren 
Würfe ihre eignen bei dreimaligem Würfeln an Augenzahl übertreffen wird. Hier liegen in 
allen drei Fällen Spielverträge vor; denn im ersten und im dritten Fall wird beiden 
Parteien, im zweiten Fall wird wenigstens dem B. vertragsmäßig die Aussicht eröffnet, auf 
Kosten des Gegners einen Gewinn zu machen; im ersten Fall ist die Person des Gewinners, 
im zweiten ist die Höhe des Gewinns, im dritten ist beides zugleich ungewiß; in allen drei 
Jällen verdient weder das Interesse des A. noch das des B. an dem Fall der Würfel und 
den künstlich daran geknüpften Rechtsfolgen den Schutz der Rechtsordnung. 2. Der Gastwirt 
C. verspricht durch einen Anschlag in der Wirtsstube allen seinen Gästen eine Zahlung von 
1000 Mk., die vor seinen Augen mit zwei Würfeln fünfmal hintereinander 12 werfen würden. 
Hier liegt gleichfalls ein Spielgeschäft vor, jedoch kein vertragsmäßiges, wie zu 1, sondern 
ein einseitiges (Spielauslobung). II. 1. D. kauft von dem Gärtner E. einen von diesem 
gezüchteten Rosenstrauch unter der Vereinbarung, daß E. alle andern von ihm gezogenen Sträuche 
derselben Art vernichten müsse, weil D. einziger Besitzer der Art sein will. Hier liegt ein 
Spielgeschäft nicht vor. Freilich wird man die Hoffnung hegen, daß die Interessen der 
Parteien an diesem Geschäft nach herrschender Anschauung für jedes Rechtsschutzes unwürdig 
erklärt werden. Doch reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus, um den Vertrag zwischen 
D. und E. zum Spielvertrage zu stempeln; vielmehr wäre dazu noch weiter erforderlich, daß 
6) Abw. Ortmann 2 S. 829. 1) Siehe Elster, Arch. f. BR. 26 S. 34.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.