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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVIII. Die Bürgschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 159. Kreditauftrag. Eintritt in fremde Schuld. Garantievertrag. Rat. 667 
fall an Stelle des Bürgen selber zu besorgen, sondern er ist, wenn der Dritte 
nicht erfüllt, lediglich zu Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann der 
Garantievertrag sich auch auf Unternehmungen beziehn, bei denen eine Forde- 
rung der Gegenpartei gegen einen Dritten gar nicht in Frage steht. 
Beispiel: A. garantiert dem B. die Rentabilität eines von B. zu betreibenden Eisen- 
bahnunternehmens. 
IV. Rat und Empfehlung haben grundsätzlich gar keine rechtliche 
Bedeutung, weil der, der einen Rat erteilt oder eine Empfehlung gibt, im 
Zweifel „ohne Verbindlichkeit“ handelt und deshalb nur im Fall eines Delikts 
haftpflichtig ist (676). Doch kann im Einzelfall Rat und Empfehlung auch 
rechtsverbindlich gegeben und von der Gegenpartei angenommen werden; dann 
enthalten sie bald einen Kreditauftrag, bald einen Garantievertrag, bald einen 
Vertrag eigner Art. Letzteres ist namentlich bei den Empfehlungen der Fall, 
die die sog. Auskunstsbureaus gegen Entgelt gewähren. 
XIX. Vergleich und Anerkenntnis. 1 
1. Her Uergleich. 
8 160. 
I. 1. Beim Vergleich beseitigen zwei Parteien den Streit oder die 
Ungewißheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis im Wege 
gegenseitigen vertragsmäßigen Nachgebens (779). 
2. Der Streit und die Ungewißheit kann sich sowohl auf das Vorhanden- 
sein des Rechtsverhältnisses wie auf den Umfang oder Inhalt der daraus 
entspringenden Ansprüche beziehn; als ungewiß gilt ein Rechtsverhältnis auch 
dann, wenn die Erfüllung der daraus entspringenden Ansprüche rein tatsächlich, 
etwa nur wegen der üblen Vermögenslage des Schuldners, unsicher ist (779 II). 
3. Darauf, ob das Rechtsverhältnis objektiv ungewiß ist, kommt nichts 
an, wenn es nur subjektiv von den Parteien für ungewiß gehalten wird. 
Deshalb ist ein Vergleich auch über ein zwischen den Parteien rechtskräftig 
abgeurteiltes Rechtsverhältnis zulässig,“ sei es nun, daß die Parteien den Sinn, 
sei es, daß sie die tatsächliche Durchführbarkeit des Urteils zweifelhaft finden. 
4. Die Parteien müssen gegenseitig nachgeben. Doch kann die Nach- 
giebigkeit auf beiden Seiten sehr ungleich sein, weshalb der Vergleich zwar 
stets einen gegenseitigen, nicht aber stets einen entgeltlichen Vertrag darstellt.5 
7) Brunswig, Zitschr. f. Handelsrecht 56 S. 77; Königsberger, berufl. Auskunftser- 
teilung (07). Siehe RG. 52 S. 366, 67 S. 394. 
1) Bähr, Anerkenntnis als Verpflichtungsgrund (3. Aufl. 94); Risch, L. v. Vergl. (55); 
Buhl, Beitr. z. L. v. Anerkennungsvertr. (75): Sturm, L. v. Vergl. (89); Ortmann, Ver- 
gleich (95). 
2) Crome 2 § 3015,0. Abw. Endemann 1 § 193, 2. Siehe auch Bülow, Arch. f. 
ziv. Pr. 83 S. 83. 3) Abw. Regelsberger S. 624.
	        

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