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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • I. Begriff.
  • II. Inhalt der Rechte. Die Ansprüche.
  • III. Arten der Rechte.
  • IV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Zweiter Abschnitt. 
Die Rechte. 
I. Begriff.1 
8 16. 
I. Die Regeln des bürgerlichen Rechts greifen in das Leben der Menschen, 
zu dessen Ordnung sie beitragen wollen, hauptsächlich dadurch ein, daß sie 
einzelnen Personen eine besondre Machtstellung gewährleisten. Eine solche 
durch eine Regel des bürgerlichen Rechts gewährleistete Machtstellung benennt 
man mit demselben Namen, mit dem man auch die Regel selbst bezeichnet: 
man nennt sie Recht. Will man genauer sein, so nennt man sie fub- 
jektives Recht und stellt ihr die Rechtsregel als das objektive Recht 
gegenüber. 
Beispiele. I. In dem Satz „das deutsche Erbrecht kennt kein Pflichtteilsrecht der Ge- 
schwister“ bedeutet die Silbe Recht das erste Mal objektives, das zweite Mal subjektives Recht. 
II. Das Wort „,rechtswidrig“ ist zweideutig: es kann sowohl bedeuten „dem objektiven Recht 
zuwider“ wie „einem subjektiven Recht zuwider“. 
II. 1. Das subjektive Recht ist eine dem Berechtigten vom objektiven 
Recht gewährleistete Machtstellung. Das will besagen: die Machtstellung 
einer Person ist nicht schon dann ein subjektives „Recht“, wenn sie ihr vom 
objektiven Recht eingeräumt, sondern erst dann, wenn sie ihr als etwas ihr 
gebührendes fest versprochen ist: der Berechtigte muß sich auf den Bestand 
seiner Macht verlassen können. 
2. a) Demgemäß ist die rein formale Verfügungsmacht, die das bürger- 
liche Gesetzbuch in mehreren praktisch sehr bedeutsamen Fällen einem „Nicht- 
berechtigten“ einräumt (s. 135 II), zwar eine Rechtsmacht, aber kein echtes 
Recht: denn sie ist dem „Nichtberechtigten“ vom objektiven Recht zwar gewährt, 
aber mitnichten gewährleistet. Wir wollen diese Rechtsmacht deshalb, da sie 
immerhin eine gewisse Ahnlichkeit mit bestimmten echten Rechten hat, als 
Scheinrecht bezeichnen. Hierher gehört vor allem: 
1) Seckel, Gestaltungsrechte, in der Festgabe der jur. Gesellsch. zu Berlin für R. Koch 
(03); Sohm, der Gegenstand (05); ders. im Arch. f. BR. 28 S. 173.
	        

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