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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • I. Allgemeines.
  • II. Die Menschen als Rechtsinhaber.
  • III. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Dritter Abschnitt. 
Die Rechtsinhaber.“ 
I. Allgemeines. 
8 23. 
I. 1. Inhaber (Subjekt) eines subjektiven Privatrechts ist derjenige, in 
dessen Namen das Recht auszuüben ist. Der Regel nach wird dieser „Rechts- 
inhaber“ befugt sein, das Recht in eigner Person und in eignem Interesse 
auszuüben. Es ist aber auch möglich, daß die persönliche Ausübung des Rechts 
einem andern gebührt und daß auch der Vorteil der Rechtsausübung einem 
andern zukommt als dem Rechtsinhaber. Wir müssen deshalb von dem „In- 
haber“ oder „Namengeber“ des Rechts den „Ausüber“ des Rechts und den 
„Genießer“ des Rechts unterscheiden. Ist jemand Inhaber eines Rechts, ohne 
zugleich Genießer des Rechts zu sein, so nennt man ihn Fiduziar. 
Beispiele. I. 1. A. kauft von B. dessen Hund für 100 Mk. Hier kann B. die durch 
den Kaufvertrag begründete Forderung auf 100 Mk. regelmäßig in eignem Namen, in eigner 
Person, in eignem Interesse einziehn; er ist also regelmäßig zugleich Inhaber, Ausüber und 
Genießer. 2. Gleicher Fall; nur will B. nicht als Verkäufer bekannt werden, da er fürchtet, 
man werde ihm einen zu niedrigen Preis bieten, und bittet seinen Freund C., der viel mit 
Hunden gehandelt hat, den Verkauf für ihn in eignem Namen zu besorgen; C. kommt der 
Bitte B.s nach. Hier kann C., da er den Verkauf in eignem Namen abgeschlossen und dem- 
gemäß auch das Recht auf den Kaufpreis in eignem Namen erworben hat, die 100 Mk. 
von A. in eignem Namen und regelmäßig in eigner Person beitreiben, während B. dazu 
nicht befugt ist; C. darf aber, da es sich um einen Verkauf „für“ B. handelt, nicht in 
eignem, sondern nur in B.s Interesse auftreten; er würde z. B. unrecht handeln, wenn er 
nachträglich, bloß weil A. ihm persönlich eine Gesälligkeit erwiesen hat, den Kaufpreis ohne 
Zustimmung B.s auf 80 Mk. ermäßigen würde. C. ist also Inhaber (Fiduziar) und Aus- 
über, B. ist Genießer. 3. Gleicher Fall; nur ist C. nach Abschluß des Verkaufs, aber vor 
Einziehung des Kaufpreises wegen Verschwendung entmündigt und D. ist ihm zum Vor- 
munde bestellte. Hier kann D. die Forderung, da C. sie in eignem Namen erworben hat 
und er den C. in Wahrnehmung aller seiner Vermögensrechte vertritt, in eigner Person bei- 
treiben, während weder B. noch C. dazu befugt sind; D. muß aber im Namen C.##und im 
Interesse B.s auftreten. D. ist also Ausüber, C. Inhaber (Fiduziar), B. Genießer. II. 1. Die 
soeben besprochene auf Zahlung von 100 Mk. gerichtete Forderung gegen A. kann auch da- 
1) Hölder, natürliche u. juristische Personen (05).
	        

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