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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 195. Das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte. 107 
während der Eigentümer alles mit der Sache machen kann, was ihm nicht 
kesonders verboten ist. 
2. Der Gegensatz von Eigentum und beschränktem Recht wird besonders 
beutlich, wenn man verfolgt, wie das Eigentum an einer Sache und ein an 
der nämlichen Sache bestehendes beschränktes Recht — etwa der Nießbrauch — 
emander beeinflussen. 
à) Solange Eigentum und Nießbrauch nebeneinander bestehn, sind beide 
sechte beschränkt: der Eigentümer darf nicht an die Früchte, der Nießbraucher 
#af nicht an die Substanz der Sache rühren. 
b) Nun nehmen wir an, daß der Nießbraucher auf sein Recht Verzicht 
leset. Dies kommt ohne weiteres dem Eigentümer zugut: elastisch dehnt 
desen Recht sich aus und ergreift nunmehr auch die vormals dem Nieß- 
wiucher zukommenden Früchte. Man sieht: das Eigentum ist nur von 
ußen her, nur durch den neben ihm stehenden Nießbrauch beschränkt gewesen. 
zu der Nießbrauch gefallen, ist das Eigentum unbeschränkt, ist es „kon- 
solidiert“. 
e) Ganz anders ist die Rechtslage, wenn der Eigentümer auf sein 
Eigenuum Verzicht leistet. Dies kommt dem Nießbraucher keineswegs zu gut: 
es ist leine Rede davon, daß sein Recht sich elastisch ausdehnt und fortab 
auch die vormals ausschließlich dem Eigentümer zukommende Substauz des 
Cuts ergreift. Man sieht: der Nießbrauch ist nicht von außen her durch 
#as neben ihm stehende Eigentum, sondern durch seine innere Natur beschränkt. 
&yöbleibt also auch jetzt, nachdem das Eigentum gefallen, in den alten 
Schranken. 
Demgemäß kann man die „beschränkten“ Rechte mit den Stauden oder Sträuchern 
vergleichen, denen ein starkes Wachstum von Natur versagt ist. Dagegen gleicht ein be- 
#onäntes Eigentum einem Baum, der durch die Schere des Gärtners niedrig gehalten wird. 
3. a) Regelmäßig erfreut sich das Eigentum gewisser Vorzüge vor den 
beschränkten Rechten. Viele Arten der beschränkten Rechte sind nänlich 
Maftigen Inhalts, insbesondre die meisten Grunddienstbarkeiten, das Vorkaufs-- 
reht, während der Inhalt des Eigentums, wie wir wissen, ein höchst um- 
Esender ist. Viele Arten der beschränkten Rechte sind ferner zeitlich begrenzt, 
sei es, daß sie mit dem Ablauf einer gewissen Frist von selber fortfallen, wie 
der Nießbrauch, sei es, daß sie von dem Eigentümer durch irgendeine 
Leistung abgelöst werden können, wie die Hypothek, während das Eigentum 
regelmäßig ein ewiges Recht ist. Geschichtlich sind endlich die meisten be— 
shraͤnlten Rechte später entstanden als das Eigentum: sie verdanken ihr Dasein 
emem Rechtsgeschäft des Eigentümers, einer wider den Eigentümer erfolgten 
Fvangsvollstreckung u. dgl.; so erscheinen sie als die Tochterrechte, das Eigentum 
als das Mutterrecht. 
b) Doch machen alle diese Vorzüge nicht das Wesen des Eigentums aus, 
können im Einzelfall ebensogut auch fehlen. So gibt es manche be-
	        

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