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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Erbbaurecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • I. Das Erbbaurecht.
  • II. Die Grunddienstbarkeiten.
  • III. Die persönlichen Dienstbarkeiten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Vierter Abschnitt. 
Das Erbbaurecht und die 
Dienstbarkeiten. 
I. Das Erbbaurecht. 
§ 215a . 
I. 1. a) Das Erbbaurecht (Superkicies) ist das auf einem Grundstück 
lastende vererbliche und veräußerliche dingliche Recht, kraft dessen der Be- 
rechtigte auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein schon 
vorhandenes oder noch zu errichtendes Bauwerk besitzen darf (s. 1012, 1014). 
Beispiel. Eine Stadtgemeinde will ihren großen Besitz an Baugrundstücken nicht bloß 
vermieten; denn eine Miete ist längstens auf dreißig Jahre oder auf die Lebenszeit des 
Mieters statthaft (567), und damit wollen zahlreiche Bewohner der Stadt sich nicht begnügen; 
andrerseits will die Gemeinde die Grundstücke auch nicht endgültig veräußern, weil sie befürchtet, 
daß die Erwerber, wenn sie das Eigentum der Grundstücke erlangten, die Grundstückspreise. 
übermäßig in die Höhe treiben möchten. Hier kann nun die Gemeinde den Mittelweg ein- 
schlagen, daß sie die Grundstücke zu Erbbaurecht vergibt. Denn dies Recht kann so bestellt 
werden, daß es der Regel nach auf ewige Zeit gilt, aber im Fall eines Mißbrauchs zugunsten 
der Stadt erlischt.) 
b) Das Erbbaurecht darf sich nur auf „Bauwerke“ beziehn (1012); es 
hat also nur für bebaute Grundstücke oder Baustellen, nicht aber auch für 
Acker, Wiesen, Weinberge, Wälder Bedeutung. Doch kann die Landesgesetz- 
gebung für derartige Grundstücke die Begründung verwandter Rechte, nament- 
lich einer sogenannten Erbpacht, zulassen (EG. 63). 
2. „Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften“ (1017 1). Das Erbbaurecht wird also, obschon an und für sich 
ein unkörperliches, rein juristisches Gebilde, rechtlich so behandelt, als ob es ein 
Stück der Erdoberfläche sei. Daraus ergeben sich unter andern folgende Sätze: 
a) Wenn das Gesetz bestimmt, daß jedes „Grundstück“" — allein oder mit 
andern zusammen — sein eignes Grundbuchblatt erhalten soll, so ist diese Regel 
1) Ortmann, Arch. f. BR. 20 S. 184; Wittmaack, Erbbaurecht (06); Wilutzki bei 
Gruchot 49 S. 532; Salomon, Hypothekarische Belastung des Erbbaurechts (10). 
2) R. 61 S. 1.
	        

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