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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Neunter Abschnitt. 
Das dingliche Vorkaufsrecht.“ 
  
248. 
I. 1. a) Das dingliche Vorkaufsrecht ist das auf einem Grund- 
stück lastende dingliche Recht, kraft dessen der Berechtigte — sei es eine indivi- 
duell bestimmte Person, wie beim Erbbaurecht, sei es der jeweilige Eigentümer 
eines andern Grundstücks, wie bei der Grunddienstbarkeit — fordern kann, daß 
das Grundstück, falls es verkauft wird, unter den mit dem Käufer vereinbarten 
Bedingungen nicht dem Käufer, sondern ihm, dem Berechtigten, übereignet 
werde (1094). Den Berechtigten nennen wir den Vorkäufer, den Eigen- 
tümer des Grundstücks zur Zeit desjenigen Verkaufs, auf den das Vorkaufs- 
recht sich bezieht, nennen wir den Vorverkäufer. 
b) Mit dem dinglichen Vorkaufsrecht ist eine persönliche Forderung auf 
Übereignung des Vorkaufsgrundstücks im Vorkaufsfall verbunden. 
a) Die Forderung entsteht je nach Lage des Falls entweder erst beim 
Eintritt des Vorkaufsfalls, oder sie tritt in bedingter Form bereits bei der 
Begründung des Vorkaufsrechts in Kraft. 
6) Als Schuldner der Forderung wird meistens individuell derjenige be- 
zeichnet, der zur Zeit der Begründung des Vorkaufsrechts Eigentümer des Vor- 
kaufsgrundstücks ist; das Vorkaufsrecht greift alsdann nur Platz, wenn gerade 
dieser Eigentümer oder sein Erbe das Grundstück verkauft (1097 erster Halbsatz); 
läßt der Berechtigte sich diesen Verkauf und in dessen Erfüllung die Über- 
eignung des Vorkaufsgrundstücks an den Käufer gefallen, ohne sein Vorkaufs= 
recht geltend zu machen, so ist sein Recht erloschen: bei der ersten Übereignung 
des Grundstücks kann also der Berechtigte eingreifen; bei einer Weiterveräußerung 
kann er es nicht mehr. Als Schuldner der Forderung kann aber auch unbe- 
stimmt der jeweilige Eigentümer des Vorkaufsgrundstücks bezeichnet werden; 
das Vorkaufsrecht greift alsdann nicht bloß bei der ersten, sondern auch bei 
1) Immerwahr, Jahrb. f. Dogm. 40 S. 279.
	        

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