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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die eigentliche Zwangsvollstreckung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

380 Buch III. Abschnitt 10. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
streckung zulässig, wenn sie wenigstens der Ausübung nach übertragbar sind 
(ZPO. 857 III). 
2. Die Zwangsvollstreckung in diese Rechte ist nicht bis ins einzelne ge- 
regelt. Vielmehr soll entscheidend sein: 
a) bei Erbbaurechten und ähnlichen Immobiliargerechtigkeiten die Analogie 
der Zwangsvollstreckung in Grundstücke (3PO. 864 , " 
b) bei Grundschulden und Reallasten die Analogie der Zwangsvollstreckung 
in hypothekarisch gesicherte Forderungen (ZPO. 857 VI), 
c) bei den übrigen Rechten die Analogie der Zwangsvollstreckung in 
Forderungen ohne hypothekarische Sicherung (8PO. 857 I). 
Auch eine Eigentümergrundschuld kann nur in derselben Art gepfändet werden, wie 
eine andre Grundschuld, also je nach Lage des Falls durch Fortnahme des Grundschuldbriefs 
oder durch Eintragung im Grundbuch. 10 Die Pfändung ist aber erst zulässig, wenn die 
Eigentümergrundschuld als solche entstanden ist; unstatthaft wäre es also, eine Gläubiger- 
hypothek im voraus für den Fall zu pfänden, daß sie sich dereinst in eine Eigentümergrund- 
schuld verwandeln sollte.11 
3. Die zuletzt genannte Analogie läßt sich aber nur unvollkommen durch- 
führen. Zur Ergänzung dienen folgende Regeln: 
a) Fehlt es an einem Drittschuldner, wie bei Urheberrechten, so wird 
die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner 
wirksam (ZPO. 857 11).12 
b) Ist das Recht veräußerlich, so kann das Vollstreckungsgericht die Ver- 
äußerung anordnen; es kann dabei bestimmen, in welcher Art die Veräußerung 
geschehn soll (8PO. 857 V). 
c) Ist das zu pfändende Recht unveräußerlich, aber wenigstens seine Aus- 
übung auf andre übertragbar, so kann das Vollstreckungsgericht diese Uber- 
tragung anordnen und dabei bestimmen, in welcher Art die Ubertragung, etwa 
durch Anordnung einer Zwangsverwaltung, erfolgen soll (ZPO. 857 III, IV). 
II. Die MArrestvollziehung. 
§ 253à. 
Ein Seitenstück zu der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung 
ist die Arrestvollziehung. 
I. Die Arrestvollziehung unterscheidet sich von der Zwangsvollstreckung 
wegen einer Geldforderung begrifflich dadurch, 
1. daß sie nicht bloß wegen einer Geldforderung, sondern auch wegen 
einer auf die Leistung von Nichtgeld gerichteten Forderung zulässig ist, voraus- 
10) R. 55 S. 378, 56 S. 10, 59 S. 313, 71 S. 183. 
11) RG. 51 S. 116. 
12) Siehe RG. 71 S. 183.
	        

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