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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Introduction
  • I. Die Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
  • II. Die Orderschuldverschreibungen.
  • III. Die Rektaschuldverschreibungen.
  • IV. Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter.
  • V. Grundschuldbriefe auf den Inhaber.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 270. Sparkassenbuch. Depotschein. § 271. Urkunden ohne Wertpapiercharakter. 435 
bungen mit Wertpapiercharakter dadurch verschieden, daß der Gläubiger die 
Rechte aus ihnen auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend machen und die 
ihm versprochene Leistung auch ohne Rückgabe der Urkunde einfordern darf. 
Doch muß er, wenn er von letzterer Befugnis Gebrauch machen will, aus- 
drücklich behaupten, daß er zur Rückgabe der Urkunde außerstande sei, und 
muß dem Schuldner auf dessen Verlangen ein öffentlich beglaubigtes An- 
erkenntnis ausstellen, daß die Schuld erloschen sei (s. 371 und oben Bd. 1, 
S. 419 b). 
2. Im übrigen werden die Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter 
ganz ebenso behandelt wie Rektaschuldverschreibungen. Insbesondre kommt es 
auch bei ihnen vor, daß der Schuldner ihnen die Eigenschaft eines hinkenden 
Inhaber= oder Legitimationspapiers beilegt. 
Beispiele sind die gewöhnlichen Garderobemarken. Denn nach der Verkehrssitte steht 
folgendes fest. I. Der Garderobeninhaber kann dem Uberbringer der Marke, falls er ihm 
verdächtig erscheint, die Herausgabe der Garderobe verweigern und weitere Legitimation von 
ihm verlangen; die Marke ist also keine echte Inhaberschuldverschreibung. II. Vermag der 
Hinterleger der Garderobe seine Hinterlegereigenschaft nachzuweisen, so kann er die Heraus- 
gabe der Garderobe auch ohne Vorzeigung der Marke fordern; die Marke ist also auch keine 
Rektaschuldverschreibung. III. Der Garderobeninhaber wird dem Hinterleger gegenüber frei, 
wenn er die Garderobe dem Überbringer der Marke ohne Prüfung seiner sonstigen Legiti- 
mation aushändigt; die Marke ist also hinkendes Inhaberpapier. 
V. Grundschuldbriese auf den Inhaber. 
g 272. 
J. Ein Grundschuldbrief auf den Inhaber ist ein Grundschuld- 
brief, in dem als Gläubiger der in dem Brief benannten Grundschuld der je- 
weilige Inhaber des Briefs bestimmt wird. 
II. 1. Auf eine Inhabergrundschuld finden die Regeln entsprechende An- 
wendung, die für eine Forderung gelten, über die eine Inhaberschuldver- 
schreibung ausgestellt ist (s. 1195 Satz 2). 
a) Demnach ist die Ausstellung eines Inhabergrundschuldbriefs nur gültig, 
wenn sie mit staatlicher Genehmigung erfolgt.1 
b) Demnach genügt bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung der Grundschuld 
die schlichte Übergabe des Briefs, ohne daß es daneben noch einer schriftlichen 
Abtretungserklärung seitens des bisherigen Gläubigers bedarf, und die Ver- 
äußerung ist selbst dann gültig, wenn sie von einem unbefugten Inhaber des 
Briefs vorgenommen wurde, es sei denn, daß der neue Gläubiger sich beim 
Erwerbe des Briefs in schlechtem Glauben befand usw. 
1) NG. 59 S. 381.
	        

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