Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 178. Grundbuchrecht. Rangvorbehalt. 29 
deshalb von der Eintragung der Zwischenhypothek keine Kenntnis erhalten hat. Hier ist die 
Ubertragung des vorbehaltenen Vorranges auf C.Ss Hypothek unter Überspringung der 
Hypothek des Z. an und für sich zulässig. Doch soll durch das Dazwischentreten der Hypothek 
des Z. der Verlust, der dem B. durch den Vorrang des C. erwächst, nicht vergrößert werden. 
Was das zu bedeuten hat, sei für die folgenden beiden Fälle erläutert. 1. Erster Fall: das 
Grundstück wird zwangsweise versteigert; von dem Erlöse kommen auf die drei Hypotheken 
zusammen, von Zinsen und Kosten abgesehn, 20 000 Mk. zur Verteilung. Hier wäre dieser 
Betrag, wenn die Zwischenhypothek nicht vorhanden wäre, zwischen B. und C. so zu ver- 
tellen, daß C. kraft seines Vorranges 15000 Mk. vorweg erhält, der Rest mit 5000 Mk. 
aber an B. fällt. Dabei verbleibt es nun auch bei dem Vorhandensein der Zwischenhypothek: 
denn diese würde, wenn der Rangvorbehalt nicht gemacht wäre, leer ausgegangen sein; sie 
geht also auch jetzt leer aus, da der Rangvorbehalt ihr zwar keinen Schaden, aber auch 
keinen Nutzen bringen soll; der Verteilungsmaßstab zwischen B. und C. braucht mithin wegen 
der Zwischenhypothek des Z. nicht geändert zu werden. 2. Zweiter Fall: der zu verteilende 
Betrag ist 28000 Mk. Hier wäre diese Summe, wenn die Zwischenhypothek nicht vorhanden 
wäre, zwischen B. und C. so zu verteilen, daß C. kraft seines Vorranges, wie zu 1, 15000 
Muk. vorweg erhält, der Rest mit 13.000 Mk. aber an B. fällt. Dies ändert sich nun durch 
das Vorhandensein der Zwischenhypothek; denn Z. könnte, wenn der Vorbehalt nicht gemacht 
wäre, auf die Zwischenhypothek 8000 Mk. fordern, und dies Recht wird ihm durch den Vor- 
rang des C. vor B. nicht verkürzt. Somit sind zwischen B. und C. nur 20000 Mk. zu 
verteilen; davon entfallen auf B. 13000 Mk., da er ja mindestens ebensoviel bekommen 
soll, wie wenn die Zwischenhypothek nicht da wäre; es verbleiben also für C. nur 7000 Mk. 
Das erstaunliche Ergebnis ist demnach, daß C. bei einem verteilbaren Erlöse von 28000 
Mk. weniger erhält als bei einem verteilbaren Erlöse von 20000 Mk., ein neuer Beleg für 
die gesetzgeberische Feinfühligkeit der Verfasser des BGB. s. 
Wie sich aus den vorstehenden Beispielen ergibt, bedeutet der Rangvorbehalt keines- 
wegs, daß jedes Recht, das hinter dem mit dem Vorbehalt belasteten Recht eingetragen 
wird, im Rahmen des Vorbehalts von selbst den Vorrang vor diesem Recht gewinnt, sondern 
nur, daß der Grundstückseigentümer berechtigt ist, durch eine Erklärung seinerseits dem 
nacheingetragenen Recht den Vorrang vor dem voreingetragenen zu gewähren. Demgemäß 
bedarf der Rangvermerk im Fall des Rangvorbehalts einer doppelten Eintragung: einmal 
muß der Rangvorbehalt als solcher bei dem ersteingetragenen, sodann muß die wirkliche 
Gewährung des Vorranges bei dem nacheingetragenen Recht gebucht werden (881 II, 
879 III). 
Ob der Eigentümer von dem Rangvorbehalt Gebrauch macht und zugunsten welches nach- 
eingetragenen Rechts er es tut, hängt an und für sich von seinem Belieben ab: kein Gläubiger 
kann verlangen, daß der Eigentümer gerade ihn begünstigt. Doch steht natürlich nichts im 
Wege, daß der Eigentümer einem seiner Gläubiger eine solche Begünstigung vertraglich zu- 
sagt, und hat er dies getan, so kann der Gläubiger die Erfüllung dieses Versprechens im 
Prozeßwege erzwingen. 
Der Grundstückseigentümer kann den Vorrang, den er kraft des Rangvorbehalts einem 
nacheingetragenen Recht erteilen kann, im Rahmen des Vorbehalts auch mehreren Rechten 
gewähren, z. B. in dem oben genannten Fall auf drei Hypotheken von je 5000 Mk. ver- 
teilen. Gleichgültig ist, ob er den nacheingetragenen Rechten den Vorrang sofort bei ihrer 
Begründung oder erst nachträglich erteilt. Auch an irgendeine Frist ist er dabei nicht ge- 
bunden. Ja sein Recht bleibt sogar in Kraft, wenn er das Grundstück veräußert, da es als- 
dann auf den neuen Eigentümer übergeht (881 II). 
c) Der Rangvermerk kann schließlich auch nachträglich gebucht werden, 
nachdem eines der beteiligten Rechte bereits eingetragen ist, während das andre 
Recht erst jetzt zur Eintragung kommt" oder gleichfalls schon eingetragen war. 
9 M. 69 S. 328.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.