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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

Object: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

470 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. 
1. Begriff. Entstehung. 
8 284. 
I. 1. Eine Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen (chlichte Rechts- 
gemeinschaft, communio) liegt vor, wenn mehrere Personen ein Recht erwerben, 
ohne daß einer der eben erörterten Fälle der Rechtsgemeinschaft zur gesamten 
Hand oder ein Fall der alsbald zu besprechenden Rechtsgemeinschaft mit Ge- 
samtberechtigung gegeben ist (s. 741). Sie ist also ein Lückenbüßer, der nur 
dann eintritt, wenn eine Rechtsgemeinschaft sich keiner sonstigen Gemeinschafts- 
kategorie unterordnen läßt. 
Beispiele. I. A. und B. haben 1908 eine Doppelvilla auf 10 Jahre gemeinsam ge- 
mietet und sich in ihren Gebrauch so geteilt, daß A. die östliche, B. die westliche Villa allein 
bewohnt; 1910 haben sie beschlossen, die Doppelvilla, in vier Wohnungen geteilt, ständig an 
Untermieter abzugeben. Hier bilden A. und B. seit 1910 eine Gesellschaft (s. oben S. 440 
Fall IlI), also eine Gemeinschaft zur gesamten Hand; dagegen bildeten sie von 1908 bis 1910 
eine Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen. II. C. und D. geben dem E. gemeinsam ein Darlehn 
von 20 000 Mk. mit der ausdrücklichen Klausel, daß die Darlehnsforderung ihnen zusammen 
zustehn soll. Hier ist im Zweifel anzunehmen, daß sie weder Gesamthand= noch Gesamt= noch 
Teilgläubiger, sondern Mitgläubiger nach Bruchteilen sein sollen. 
2. Die Gesamtheit der Teilhaber, die durch eine Rechtsgemeinschaft nach 
Bruchteilen miteinander verbunden sind, stellt ebensowenig eine einheitliche 
Person dar wie die Gesellschaft. Ja sie bildet nicht einmal einen einheitlichen 
Personenverband mit wechselnden Mitgliedern wie diese, sondern ändert mit 
jedem Eintritt eines neuen, mit jedem Austritt eines alten Mitgliedes ihre 
Individualität. 
Beispiel. A. und B., denen ein Haus gemeinsam nach Bruchteilen gehört, wollen den 
C. in ihre Gemeinschaft aufnehmen. Hier müssen sie das Haus dem C. anteilig übereignen; 
denn es gehörte bisher dem A. und dem B. als individnell bestimmten Personen und soll 
fortab dem A., dem B. und dem C. als individuell bestimmten Personen gehören. Das 
läßt sich aber nur durch eine anteilige Ubereignung des Hauses an C. bewirken. 
II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen kann nicht bloß, wie die 
Gesellschaft, durch Vertrag, sondern auch in mannigfach andrer Art begründet 
werden; insbesondre tritt sie nicht selten kraft Gesetzes ein. 
Beispiele. I. Siehe die Fälle oben zu I. II. Wenn jemand auf fremdem Grund und 
Boden einen Schatz hebt, so werden er und der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes Mit- 
eigentümer des Schatzes nach Bruchteilen.
	        

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