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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

480 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
Auseinandersetzung aus dem Gegenstande des Rechts oder aus dem Anteil des 
einzelnen verpflichteten Teilhabers zu berichtigen sind, auch gegenüber den 
neuen Teilhabern wirksam; diese sind zwar nicht persönlich für sie verhaftet, 
müssen sich aber die Berichtigung der Ansprüche aus den gemeinschaftlichen 
Gegenständen oder ihren Anteilsrechten daran gefallen lassen (755 II, 756 
Satz 2). 
2. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Grundstücke handelt und der 
Eigentümerwechsel auf einer Veräußerung eines bisherigen Miteigentümers 
beruht: hier braucht der neue Eigentümer die zu 1 genannten Festsetzungen 
und Ansprüche nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie zur Zeit der 
Veräußerung im Grundbuch eingetragen waren (1010). 
III. Die Gesamtberechtigung. 
8 2091. 
I. 1. Eine Gesamtberechtigung liegt vor, wenn ein Recht mehreren 
Personen derart zusteht, daß jeder Mitberechtigte das ganze Recht ohne Rück- 
sicht auf die andern Mitberechtigten geltend machen kann (s. 428). 
2. Die Gesamtberechtigung ist eine ziemlich seltene Erscheinung. Ver- 
hältnismäßig am häufigsten kommt sie bei Forderungen vor, weshalb im 
folgenden auch nur von Gesamtforderungen (aktiven Korrealobligationen) 
die Rede sein soll. Sehr viel seltener findet sich die Gesamtberechtigung bei 
dinglichen Rechten (Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.). 
II. 1. Eine Gesamtforderung wird entweder rechtsgeschäftlich oder auch 
kraft Gesetzes begründet. 
Beispiele I. A. und B. in Chicago verkaufen ihr Bremer Haus an C. gegen ein in 
zehn Jahresraten zahlbares Kaufgeld von 100000 Mk.; C. bedingt sich ausdrücklich aus, 
daß er die 100000 Mk. sowohl dem A. wie dem B. ganz schulde, weil er in seinem Ge- 
schäfisverkhr mit beiden häufig Forderungen gegen einen von ihnen erwirbt und sich die 
Aufrechnung dieser Forderungen gegen seine Kaufpreisschuld offen halten will. II. Siehe 
Be. 2151 III. 
2. a) Die Gesamtberechtigung bei einer Forderung bedeutet, daß jeder 
Gesamtgläubiger ohne Rücksicht auf die Mitgläubiger die volle geschuldete 
Leistung in seinem alleinigen Namen und zu seinen alleinigen Händen ein- 
fordern darf. 
b) Dadurch, daß ein Gesamtgläubiger von seiner Befugnis Gebrauch 
macht, die ganze geschuldete Leistung einzufordern, schließt er die übrigen 
Gläubiger von der Ausübung ihrer gleichartigen Befugnis noch nicht aus; ja 
selbst dadurch, daß ein Gläubiger die Leistung einklagt oder eine Pfändung 
oder einen Arrest gegen den Schuldner erwirkt, gewinnt er keinen endgültigen 
Vorsprung vor seinen Genossen. Im Gegenteil kann der Schuldner nach Gut-
	        

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