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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Introduction
  • I. Die Rechtsgemeinschaften zur gesamten Hand.
  • II. Die Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen.
  • III. Die Gesamtberechtigung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

482 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
222. 
I. 1. a) Die Gesellschaft war im älteren deutschen und dann wieder 
im jüngeren preußischen Recht ähnlich geregelt wie im jetzigen Reichsrecht. 
Abweichungen des preußischen Rechts waren, daß der Gesellschaftsvertrag 
schriftlich abgeschlossen werden mußte, daß bei der Geschäftsführung in ge- 
wissem Umfange Mehrheitsbeschlüsse entscheidend waren, daß der Gewinn nicht 
nach Köpfen, sondern nach Verhältnis der Einlagen verteilt wurde, daß der 
einzelne Gesellschafter zwar für seine Person aus der Gesellschaft ausscheiden, 
nicht aber die Gesellschaft kündigen durfte, daß die Gesamthaftung der Gesell- 
schafter für die Gesellschaftsschulden nach Ablauf einer gewissen Frist seit Auf- 
lösung der Gesellschaft zu einer Teilhaftung abgeschwächt wurde usw. 1 
b) Weit verschiedener war das bisherige gemeine Recht: es faßte das 
Recht der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen nicht als Berechtigung zur 
gesamten Hand, sondern als Mitberechtigung nach Bruchteilen auf, unterschied 
nicht zwischen Gesellschaftsschulden und Privatschulden der Gesellschafter usw. 5 
2. Die Rechtsstellung der nicht rechtsfähigen Vereine war im bisherigen 
Recht überaus bestritten. 
II. Die Mitberechtigung nach Bruchteilen unterlag im bisherigen Recht 
öähnlichen Vorschriften wie im jetzigen Reichsrecht. Der Hauptunterschied des 
bisherigen gemeinen Rechts war, daß sich ihr Geltungsgebiet, wie bereits er- 
wähnt, auch auf die Gesellschaft erstreckte, sowie, daß die Minderheit an die 
Beschlüsse der Mehrheit unter keinen Umständen gebunden war.“ 
III. Die Gesamtberechtigung ist römischen Ursprungs. Erhebliche Ab- 
weichungen des bisherigen Rechts vom jetzigen Reichsrecht sind nicht zu ver- 
zeichnen."“ 
Zusat zu Buch V. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine unterliegen dem Recht des Gebiets, 
in dem sie als Ganzes ihren Sitz haben (s. EG. 10). 
2. Für Gemeinschaften nach Bruchteilen und Gesamtberechtigungen ist dasjenige Gesetz 
maßgebend, das anwendbar sein würde, wenn das gemeinsame Recht einer einzigen Person 
zustände. 
II. übergangsvorschriften. 
1. Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine unterliegen, was ihre Begründung und 
Auflösung sowie die gegenseitigen Verpflichtungen ihrer Mitglieder betrifft, dem bisherigen 
1) Pr. LR. I, 17 88 170, 12 ff., 205, 269, 310. 
2) Dernb., Pr. PrR. 2 8 217. 
3) Dernb. 1 85 195 ff. 
4) Dernb. 2 88 71 ff.
	        

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