Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 293. Verein und Stiftung. 487 
wenigstens seiner Anlage nach — eine Mehrheit von „Mitgliedern“ besitzt 
und eines seiner notwendigen Organe in der Versammlung dieser Mitglieder 
besteht, zweitens daß eben dieses Organ nicht etwa dem Verein „dient", sondern 
umgekehrt den Verein „beherrscht". Die Mitgliederversammlung hat keine 
Pflichten gegen den Verein: ihre Beschlüsse über die Schicksale des Vereins 
faßt sie nicht nach pflichtmäßigem Ermessen, sondern mit souveräner Willkür. 
6) Für die rechtsfähige Stiftung ist charakteristisch erstlich, daß sie keine 
„Mitglieder“ und also auch keine Mitgliederversammlung hat, zweitens, daß 
sie auch ein andres herrschendes über ihre Geschicke souverän entscheidendes 
Organ nicht besitzt. Beherrscht wird die Stiftung vielmehr durch eine Gewalt, 
die außerhalb des Stiftungsorganismus steht, durch den Stifter und den Staat. 
Beispiele. I. Zwanzig Damen bilden einen Verein zur Bekämpfung des Alkoholismus. 
Hier „herrscht“ im Verein die Mitgliederversammlung souverän, indem sie die Vereins- 
tätigkeit durch Satzungsänderung z. B. auf die Judenmission ausdehnt und, als die Vor- 
sitzende bei ihrem Jubiläum keinen Orden bekommt, den Verein plötzlich auflöst. II. Jemand 
hat eine Stiftung für katholische Gesellenvereine gemacht und den jeweiligen Pfarrer zu 
Sankt Martin zum Vorstande der Stiftung bestellt. Hier fehlt ein herrschendes Organ ganz. 
Der Pfarrer hat nur auszuführen, was in der Stiftungsurkunde angeordnet ist; bekommt 
auch er den erhofften Orden nicht, so kann er wohl seine Vorstandsstellung niederlegen, darf 
aber nicht die Stiftung auflösen (vgl. aber unten S. 524 / am Ende). 
Selbstverständlich kann der Gegensatz zwischen Verein und Stiftung dadurch abgeschwächt 
werden, daß im Einzelfall bei einem Verein die Machtvollkommenheit der Mitgliedergesamt- 
heit satzungsmäßig sehr beschränkt, bei einer Stiftung die Machtvollkommenheit des Stiftungs- 
vorstandes sehr erweitert wird. Auf diese Weise kann es geschehn, daß Verein und Stiftung 
sich nur durch den Namen unterscheiden. Ja es ist sogar möglich, daß eine Anstalt, 
die den Namen Stistung trägt, ihrem wahren Wesen nach Verein ist und umgekehrt (s. unten 
S. 526 I ). 
T) Unter den rechtsfähigen Vereinen des Privatrechts unterscheiden wir 
endlich eingetragene Vereine, rechtsfähige nicht eingetragene 
Vereine auf der Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuchs, 
rechtsfähige auf Sondergesetzen beruhende Vereine; ebenso 
unterscheiden wir unter den rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts die 
gewöhnlichen Stiftungen und die Familienstiftungen des preu- 
ßischen Rechts. Was diese Unterscheidungen zu bedeuten haben, wird erst 
später zu zeigen sein. 
II. Hauptquelle des Rechts der juristischen Personen ist das erste Buch 
des bürgerlichen Gesetzbuchs, Abschnitt I, Titel 2. Daneben kommen aber 
zahlreiche andre durch das ganze bürgerliche Gesetzbuch zerstreute Bestimmungen 
(1061, 2101 II usw.), ferner das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit („R. FG.“) vom 20. Mai 1898, das Handelsgesetzbuch, 
das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 sowie viele Sondergesetze in 
Betracht.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Introduction

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment