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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

488 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
I. Juristische Personen des Privatrechts. 
I. Rechtsfähige privatrechtliche Vereine. 
a) Eingetragene Vereine. 
a) Begriff. 
§ 294. 
I. 1. Eingetragene Vereine sind alle rechtsfähigen Vereine, die ihre 
juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das sogenannte „Vereinsregister“ 
erlangt haben (21). Dies Register wird von den Amtsgerichten geführt 
(55); es ist in dreifacher Art öffentlich: erstlich können die Eintragungen des 
Registers von jedermann eingesehn werden, zweitens sind sie jedermann auf 
Verlangen abschriftlich mitzuteilen, drittens sind sie — wenigstens zum Teil 
— durch eine vom Registergericht ständig benutzte Zeitung öffentlich bekannt 
zu machen (79, 66 1). 
Im einzelnen wird die Einrichtung des Registers durch die Justizverwaltungen der 
Bundesstaaten bestimmt (s. Beschl. des Bundesrats vom 3. Novemb. 1898, preuß. Verf. d. 
Justizministers vom 6. Novemb. 1899). 
2. Zur Eintragung in das Vereinsregister werden nur privatrechtliche 
Vereine zugelassen. Und auch für diese bestehn — abgesehn davon, daß ihr 
Zweck nicht gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen darf — zwei Beschränkungen, 
die eine kraft Reichs-, die andre kraft Landesrechts. 
a) Reichsrechtlich ist bestimmt, daß der Zweck des Vereins nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (21). Eintragungsfähig sind 
also nach Reichsrecht vor allem sämtliche Vereine mit unwirtschaftlicher Tendenz 
namentlich Vereine mit rein politischen, wissenschaftlichen, geselligen, wohltätigen 
Zwecken; aber auch Vereinen mit wirtschaftlicher Tendenz steht das Vereins- 
register wenigstens dann offen, wenn sie ihre Zwecke nicht durch einen eigent- 
lichen Geschäftsbetrieb verfolgen. 
a) Der Verein darf keinen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ bezwecken. 
ao) „Geschäftsbetrieb“ ist ein Unternehmen, das planmäßig auf den Ab- 
schluß von entgeltlichen Rechtsgeschäften abzielt und über das Maß bloßer 
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung hinausgeht. 
Beispiele. J. Ein naturwissenschaftlicher Verein hat 02 von einem Verehrer eine Million 
geschenkt erhalten und legt sie sofort in fünf Häusern an, die er vermietet; 06 richtet er ein 
Museum ein, das gegen ein mäßiges, knapp das Gehalt des Ausfsehers deckendes Eintrittsgeld 
dem Publikum offen steht und gelegentlich Dubletten verkauft; 09 eröffnet er zur weiteren 
Verbesserung seiner Finanzen ein Verkaufsbureau, bei dem allerhand naturwissenschaftliche 
Präparate, Lehrmittel u. dgl. zu haben sind. Hier liegt ein „Geschäftsbetrieb“" nicht schon
	        

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