Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Juristische Personen des Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 307. Familienstiftungen. § 308. Juristische Personen des öffentl. Rechts. 527 
II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.1 
g 308. 
I. 1. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind 
überaus zahlreich: es gehören dahin das Reich, die Bundesstaaten, die Kommu- 
nalverbände, die Universitäten, die Reichsbank, gewisse kirchliche Anstalten usw. 
Das Reich und die Bundesstaaten werden, wenn lediglich ihre vermögensrecht- 
lichen Angelegenheiten in Frage stehn, auch Fiskus genannt. 
2. Unter den juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten unterschieden (89, Ec. 138 usw.). Doch 
ist der Unterschied privatrechtlich ohne Bedeutung. 
II. Die Rechtsverhältnisse der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 
können im allgemeinen nur im Zusammenhange eben dieses öffentlichen Rechts 
dargestellt werden, auch soweit sie privatrechtlicher Natur sind. An dieser Stelle 
soll nur die Frage kurz erörtert werden, inwieweit für eine Handlung, die zum 
Schadensersatz verpflichtet, kraft Gesetzes neben dem Täter oder statt seiner 
eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftbar ist. 
1. Grundsatz ist, daß bei Beantwortung dieser Frage die für privatrechtliche 
juristische Personen geltende Regel entsprechende Anwendung findet (89 . 
Die Antwort lautet also, daß die juristische Person dann und nur dann haft- 
bar ist, wenn die Handlung „von einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter in 
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangen wurde, und daß 
diese Haftung eine Mithaftung des Täters selbst nicht ausschließt. Und zwar 
ist nach der Praxis des Reichsgerichts als verfassungsmäßiger Vertreter einer 
juristischen Person des öffentlichen Rechts jeder anzusehn, der einem in der 
„Verwaltungsorganisation" der juristischen Person vorgesehenen Amt rechtmäßig 
vorsteht; ob die Verwaltungsorganisation auf Gesetzen oder ob sie auf Ver- 
ordnungen, autonomen Satzungen, Observanzen usw. beruht, soll keinen Unter- 
schied machen. 
Beispiele. Für einen verfassungsmäßigen Vertreter einer juristischen Person des 
öffentlichen Rechts ist anzusehn: in den preußischen Kreisen der Kreisbaumeister (als Vor- 
steher des Kreisbauamts), nicht aber ein ihm untergebener Straßenwärter (als bloßer Ge- 
hülfe); bei den Staatseisenbahnen der Vorsteher einer Betriebsinspektion, nicht aber ein ihm 
unterstellter Bahnmeister; in den Städten der Betriebsinspektor einer städtischen Gasanstalt, 
nicht aber beim Militär ein zu einem bestimmten Dienst kommandierter Leutnant. 
2. a) Eine wichtige Ausnahme erleidet aber die Regel zu 1, wenn die 
zu Schadensersatz verpflichtende Handlung in dem Delikt eines Reichsbeamten 
1) Weyl, der Fiskus im Privatrecht (07). 
2) Siehe RG. 53 S. 281, 54 S. 55, 55 S. 177, 230, 367, 62 S. 34, 70 S. 119, 
74 S. 22, 250. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 34
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment