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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 308. Haftung d. Staats f. Beamtendelikte. § 309. Alteres Recht d. jur. Personen. 529 
3. daß sowohl bei den privatrechtlichen wie bei den öffentlichrechtlichen 
Körperschaften häufig eine persönliche Haftung sämtlicher Mitglieder für die 
Körperschaftsschulden angenommen wurde. 
II. Seit der Rezeption hat sich allmählich eine Umbildung des Rechts 
der juristischen Personen vollzogen. Sie beruhte übrigens nur zu einem Teil 
auf romanistischen Einflüssen; zum andern Teil lag ihr Grund darin, daß der 
moderne Staat die Gründung und Verwaltung der juristischen Personen aus 
politischen und wirtschaftlichen Erwägungen einschränken zu müssen glaubte. 
So kam man dazu, die juristischen Personen völlig anders zu behandeln als 
die natürlichen: man stellte den Satz auf, daß eine juristische Person nur 
kraft staatlichen Privileges begründet werden könnte, und verlangte auch für 
jede Anderung ihrer Satzung staatliche Genehmigung; man beschränkte ihre 
Rechtsfähigkeit und erklärte sie grundsätzlich für nicht erbfähig; man verneinte 
ihre Haftung aus den Delikten ihrer Organe? usw. 
III. In neuerer Zeit hat sich die Gesetzgebung wieder einer freieren Be- 
handlung der juristischen Personen zugeneigt. 
1. Wenigstens bei gewissen Arten der privatrechtlichen Körperschaften 
wurde das Erfordernis der staatlichen Genehmigung ihrer Gründung fallen 
gelassen, und zwar meistens in der Art, daß an die Stelle der staatlichen Ge- 
nehmigung die von der Erfüllung gewisser gesetzlicher Bedingungen abhängige 
Eintragung in ein öffentliches Register trat. Insbesondre war dies der Fall: 
seit der Aktiennovelle von 1870 bei den Aktiengesellschaften, seit dem Genossen- 
schaftsgesetz von 1868 bei den eingetragenen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, in Sachsen und Bayern seit den Vereinsgesetzen von 1868 und 1869 
unter gewissen Vorbehalten auch für nicht wirtschaftliche Vereine. Doch waren 
dies alles in allem Ausnahmen: im größten Teil Deutschlands hat man bei 
der Mehrzahl der juristischen Personen an dem Erfordernis der staatlichen 
Genehmigung ihrer Gründung bis zum Jahre 1900 unentwegt festgehalten. 
2. Die Beschränkungen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen wurden 
ermäßigt. Insbesondre ist ihre Erbfähigkeit spätestens im Lauf des vorigen 
Jahrhunderts gewohnheitsrechtlich anerkannt.“ 
3. Auch die Haftung der juristischen Personen aus den Delikten ihrer 
Organe ist schon vor Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs durch ein neueres, 
freilich sehr umstrittenes Gewohnheitsrecht anerkannt worden.? 
Zusatz zu Buch VI. 
I. Kollisionsnormen. 
Grundsätzlich sind die den juristischen Personen eigentümlichen Rechtsverhältnisse nach 
dem Recht des Orts zu beurteilen, an dem diese Personen ihren Sitz haben. : Ausnahmen: 
2) Roth, D. PrR. 1 S. 412, 414 8, 418; Gierke, D. PrR. 1 S. 529; Dernb. 3 8 59. 
3) Stobbe 1 § 52; Roth 1 S. 41270. 
4) Dernb. 3 § 59. 
5) Gierke, D. PrR. 1 S. 529. 
1) Anders Zitelmann, 2 S. 111 ff.
	        

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