Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • I. Begriff der Ehe.
  • II. Beginn und Ende der Ehe.
  • III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten im allgemeinen.
  • IV . Das Personenrecht der Ehegatten.
  • V. Das Güterrecht der Ehegatten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

530 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
1. Der Bundesrat darf einem Verein oder einer Stiftung juristische Persönlichkeit ver- 
leihen, obschon sie ihren Sitz nicht im deutschen Reich hat (23, 80). Dann wird sie in gleichem 
Umfange nach deutschem Recht behandelt wie eine juristische Person mit deutschem Sitz. 
2. Ein Verein, der, wenn sein Sitz im deutschen Reich läge, juristische Persönlichkeit 
nach den Vorschriften des BGB.s durch Eintragung im Vereinsregister oder durch staatliche 
Verleihung erlangen würde, gilt, falls sein Sitz außerhalb des Reichs liegt, bei uns nur 
dann als juristische Person, wenn seine Rechtspersönlichkeit nicht bloß nach dem an seinem 
Sitz geltenden ausländischen Recht begründet, sondern außerdem durch Beschluß des Bundes- 
rats ausdrücklich anerkannt ist (EG#. 10). Doch ist diese Regel nur in Ansehung solcher 
Rechtsverhältnisse anwendbar, die im übrigen nach deutschem Recht zu beurteilen sind, also 
z. B., wenn jener Verein deutsche Grundstücke erwerben will. Auf Vereine, die ihre Rechts- 
persönlichkeit nicht nach den Vorschriften des BGB.s erwerben, wie z. B. auf Aktiengesell- 
schaften, ist die Regel überhaupt nicht anwendbar. 
II. Ubergangsvorschriften. 
1. Ob eine juristische Person als solche entstanden ist, muß nach altem Recht beurteilt 
werden, wenn der Gründungsakt vor 1900 abgeschlossen worden ist (s. AusfGes. Preußen 3). 
Es wird also auch nach 1900 eine Reihe von privatrechtlichen Vereinen geben, die ihre 
Rechtspersönlichkeit den von den Vorschriften des BGB.s abweichenden Regeln des alten 
Rechts verdanken. 
2. Dagegen richten sich die Rechtsverhältnisse der vor 1900 entstandenen juristischen 
Personen im übrigen vom 1. Jan. 1900 ab nach neuem Recht (EG. 163). Dies gilt für 
die Art und den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes, für die Zulässigkeit einer 
Satzungsänderung, für das Liquidationsverfahren uspw. Nur auf die Realgemeinden, auf 
die landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten sowie auf die bayrischen und sächsischen 
anerkannten oder eingetragenen Vereine, soweit sie vor 1900 entstanden sind, soll das BGB. 
überhaupt nicht Anwendung finden (EG. 164—167). 
  
2) Zitelmann 2 S. 119.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.