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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

534 Buch VII. Abschnitt 1. Das Verlöbnisrecht. 
berührende, den Umständen entsprechende Maßnahmen getroffen hat (1298, 
1299). Ist der schadensersatzpflichtige Teil der Bräutigam, so umfaßt der 
Ersatz außerdem den Schaden, den die Braut dadurch erleidet, daß sie dem 
Bräutigam die Beiwohnung gestattet hat, und zwar nicht bloß den pekuniären, 
sondern auch den billig abzuschätzenden ideellen Schaden; gleichgültig ist dabei, 
ob die Braut Jungfrau war und ob sie zu ihrer Nachgiebigkeit vom Bräutigam 
verführt worden ist; nur darf sie nicht bescholten gewesen sein (1300 1).7 Da- 
gegen ist nicht erstattungsfähig der Gewinn, den der ersatzberechtigte Verlobte 
gemacht haben würde, wenn die Heirat zustande gekommen wäre. 
Beispiel. Fräulein A., die mit B. verlobt ist, kündigt ihre mit einem Jahresgehalt 
von 3000 Mk. verbundene Stellung, weil ihr für den Fall ihrer Verheiratung mit B. von 
dessen Prinzipal C. eine Anstellung mit einem Jahresgehalt von 4200 Mk. versprochen ist; 
nun wird sie von B. grundlos im Stich gelassen und muß für ein Jahr eine Stelle mit nur 
1800 Mk. Gehalt annehmen. Hier hat die A. Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Unter- 
schiedes zwischen ihrem bisherigen und ihrem jetzigen Gehalt (3000 — 1800 Mk.); serner kann 
sie für die Aussteuer, die sice über den Bedarf eines ledigen Mädchens hinaus angeschafft 
hat und nun mit Verlust verkaufen muß, Ersatz verlangen; endlich kann sie, wenn sie dem 
Bräutigam die Beiwohnung gestattet hat, noch eine billige Entschädigung beanspruchen. 
Dagegen kann sie Ersatz für das Mehrgehalt, das C. ihr verheißen (4200 — 3000 Mkx), 
nicht fordern. 
Die Braut, die ihrem Bräutigam die Beiwohnung gestattet hat, kann dafür eine Ent- 
schädigung nur fordern, wenn der Bräutigam nach den Regeln zu a schadensersatzpflichtig 
ist, also nur, wenn entweder der Bräutigam grundlos vom Verlöbnis zurücktritt oder die 
Braut wegen eines schweren Verschuldens des Bräutigams die Verlobung aufhebt. Tritt 
also der Bräutigam zurück, weil er sich nachträglich überzeugt, daß sein und der Braut 
Einkommen auf absehbare Zeit zur Führung eines standesgemäßen Haushalts nicht ausreicht, 
so kann die Braut wegen der Beiwohnung keine Vergütung fordern. — Der Ersatzanspruch 
der Braut ist höchstpersönlich, kann also weder unter Lebenden abgetreten noch vererbt werden, 
es sei denn, daß er vertragsmäßig anerkannt oder rechtshängig geworden ist (1300 ID. 
c) Sehr oft besteht die Schadensersatzpflicht eines Verlobten nicht bloß 
gegenüber dem andern Verlobten, sondern auch gegenüber dessen Eltern oder 
dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, dann nämlich, 
wenn diese in Erwartung der Eheschließung — pflichtmäßig oder freiwillig — 
Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die den 
Umständen nach angemessen waren (1228, 1299). 
Beispiel. Die Eltern der unschuldigen Braut haben deren Aussteuer besorgt; eine 
Tante der Braut hat das Hochzeitsfest ausgerichtet. 
d) Die Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren seit Auflösung des 
Verlöbnisses (1302). 
4. Führt das Verlöbnis nicht zur Eheschließung, so kann jeder Verlobte, 
auch wenn er dies Ergebnis selber verschuldet hat, von dem andern die Heraus- 
gabe dessen fordern, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen der Verlobung 
gegeben hat; nur wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten ausgelöst 
ist, soll das Rückforderungsrecht im Zweifel ausgeschlossen sein; der Anspruch 
verjährt in zwei Jahren seit Auflösung des Verlöbnisses (1301, 1302). 
7) RG. 52 S. 48.
	        

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