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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • I. Begriff der Ehe.
  • II. Beginn und Ende der Ehe.
  • III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten im allgemeinen.
  • IV . Das Personenrecht der Ehegatten.
  • V. Das Güterrecht der Ehegatten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 318. Lebensgemeinschaft der Ehegatten. 557 
oder auf Antrag der Frau, wenn diese umgekehrt gegen die eheherrliche Gewalt 
in Schutz genommen werden soll (1358 I, 1379, 1357 II, 1358 II usw.). 
Über die Organisation des Vormundschaftsgerichts s. unten im Vormundschaftsrecht. 
— Zuständig ist dasjenige Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann jeweilig 
seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat 
(R. FG. 45). 
Uber das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und über die Wirkung der von 
ihm gefaßten Beschlüsse siehe R. FG. 53, 55 usw. 
IV. Das Personenrecht der Ehegatten. 1 
8 318. 
I. 1. Die Lebensgemeinschaft, die die Gatten in ihren persönlichen An- 
gelegenheiten einander schulden, bezieht sich grundsätzlich auf ihre gesamte Lebens- 
führung. Doch läßt sich Art und Umfang der Gemeinschaft nicht schablonen- 
haft bestimmen. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und 
die Regeln der Sitte (1353 I, II Satz 1). 
Beispiele. I. Ein Minister wird durch Amtssorgen seiner Familie entfremdet; mit 
seiner Frau kommt er nur bei den Mahlzeiten zusammen und hat auch dann kein Wort für 
sie. Hier braucht die Frau mit solcher Lebensgemeinschaft nicht zufrieden zu sein: sie hat 
auf den Verkehr mit ihrem Mann einfach ein Recht, auch wenn er Ministersorgen hat; da- 
gegen kann sie nicht verlangen, daß der Mann sie an diesen Sorgen teilnehmen läßt; denn 
dem steht das Amtsgeheimnis entgegen. II. Eine Ehefrau will auf die Reise, die ihr Mann 
nach Italien macht, mitgenommen werden. Hier ist dies Verlangen wohlbegründet; denn 
die Lebensgemeinschaft der Gatten gilt auch für die Reise; kann aber der Mann beweisen, 
daß seine Mittel eine große Reise zu zweien nicht erlauben, eine kleine Reise aber für seine 
Studien oder zu seiner Erholung nicht ausreicht oder daß wegen Kränklichkeit der Frau 
deren Begleitung ihm den Reisegenuß verderben würde, ohne daß die Frau selber etwas 
von der Reise hätte, so mag er die Frau daheim lassen. III. Der Mann einer hysterischen 
Frau kann von dieser fordern, daß sie sich in eine Nervenheilanstalt begibt, um wieder fähig 
zu werden, die durch ihr Leiden gestörte eheliche Gemeinschaft von neuem herzustellen. 
2. Die Verpflichtung zur persönlichen Lebensgemeinschaft erleidet eine 
Anderung, wenn einer der Gatten zur Erhebung der Ehescheidungsklage be- 
rechtigt ist oder die Ehescheidungsklage tatsächlich mit oder ohne Recht erhebt. 
a) Ist einer der Gatten zur Erhebung der Ehescheidungsklage berechtigt, 
so ist er von jener Verpflichtung für seine Person kraft Gesetzes frei, mag er 
nun die Klage wirklich erheben oder nicht; die Befreiung dauert aber nur so 
lange wie sein Klagerecht (1353 II Satz 2). 
b) Hat einer der Gatten die Klage auf Ehescheidung mit oder ohne Recht 
tatsächlich erhoben, so kann jene Verpflichtung durch einstweilige Verfügung, 
1) Wetzel, Arch. f. B. 26 S. 54. 
25 R. 51 S. 185, 59 S. 256; vgl. RG. 71 S. 88.
	        

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