Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV . Das Personenrecht der Ehegatten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • I. Begriff der Ehe.
  • II. Beginn und Ende der Ehe.
  • III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten im allgemeinen.
  • IV . Das Personenrecht der Ehegatten.
  • V. Das Güterrecht der Ehegatten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

*318. Eheherrliche Gewalt des Mannes. 559 
6) Das Gericht darf zweitens den Mann auf dessen Antrag zur Auf- 
lösung des Vertrages ermächtigen. Dies ist allgemein zulässig, es sei denn, 
daß das Gericht selber zuvor die Frau zu dem Vertragsschluß ermächtigt 
hatte; weist der Mann nach, daß der Vertrag die ehelichen Interessen beein- 
trächtigt, so ist das Gericht sogar verpflichtet, die Ermächtigung zu erteilen; 
die Wirkung der Ermächtigung ist, daß der Mann den Vertrag ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist aufkündigen kann, ohne daß der Dritte auch 
nur einen Anspruch auf Schadensersatz hätte (1358 1). 
Beispiel. Eine verheiratete Schriftstellerin will vertragsmäßig auf fünf Jahre die 
Redaktion einer Zeitschrift übernehmen; der Mann widerspricht, da ihm alle weibliche Schrift- 
stellerei unsympathisch sei; das Vormundschaftsgericht hält aber diesen Widerspruch für un- 
billig, weil die Frau bereits ein ungewöhnliches Talent zu literarischer Tätigkeit bewiesen 
und der Mann ihr eine Vernachlässigung des Hauswesens nicht vorgeworfen habe; es er- 
mächtigt deshalb die Frau zur Übernahme der Redaktion. Hier kann der Mann den Vertrag 
der Frau nicht kündigen, mag sich auch bald herausstellen, daß die Frau mit dem Augenblick, 
da sie die Redaktion übernahm, alles Interesse für ihr Hauswesen verloren hat. 
e) Faßt man die vorstehenden Regeln zusammen, so ist als ihr Ergebnis 
zu bezeichnen: eine Ehefrau als solche ist unmündig; als Vormund ist ihr von 
Gesetzes wegen der Ehemann bestellt. Allerdings ist kein Zweisel darüber, 
daß die Vormundschaft des Ehemanns über seine Frau von andrer Art ist 
als die eines gewöhnlichen Vormundes über seinen Mündel. Denn jene steht 
im Dienst der Gemeinschaft beider Gatten, kann also von dem Ehemann un- 
bedenklich auch in seinem eignen Interesse ausgeübt werden, während diese nur 
um des Mündels willen da ist und eine egoistische Ausübung durch den Vor- 
mund niemals gestattet. Auch ist der Ehemann, wie wir früher sahen, nicht 
der gesetzliche Vertreter der Frau. So kommt es, daß, wenn eine Ehefrau 
elternlos und minderjährig ist oder wenn sie entmündigt wird, außer der ehe- 
herrlichen noch eine gewöhnliche Vormundschaft für sie eingerichtet werden 
muß. Alle diese Verschiedenheit kann uns aber nicht hindern, zu erkennen, 
daß die Gewalt des Ehemanns über seine Frau und die Gewalt eines gewöhn- 
lichen Vormundes über seinen Mündel nur Unterarten eines einheitlichen Be- 
griffs familienrechtlicher Herrschaft sind, wie denn auch beide Gewalten ge- 
schichtlich einer einzigen Wurzel, der altdeutschen „Munt", entsprungen sind. 
Es steht nichts im Wege, diese familienrechtliche Herrschaft „Vormundschaft" 
in weiterem Sinn zu nennen. 7 
2. Neben dem Mann kommt im Bereich der persönlichen Lebensgemein- 
schaft auch der Frau zwar nicht eine führende, aber doch immerhin eine selb- 
ständige Rolle zu: kraft ihrer Schlüsselgewalt steht die Frau unter der oberen 
Leitung des Mannes dem gemeinsamen „Hauswesen"“, d. h. allen denjenigen 
Angelegenheiten vor, die durch die Sitte der hausfräulichen Fürsorge zugeteilt 
sind (1356 1); das will besagen, daß zwar auch im Hauswesen die Ent- 
6) Lilienthal, Kündigungsrecht des Mannes aus BG. 1358 (08). 
7) Abw. Stutz, Rechtsnatur d. Verlöbnisses S. 53; Opet S. 91; Wieruszowski 1 S. 19. 
Cosac, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 36
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment