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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Das Güterrecht der Ehegatten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • I. Begriff der Ehe.
  • II. Beginn und Ende der Ehe.
  • III. Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten im allgemeinen.
  • IV . Das Personenrecht der Ehegatten.
  • V. Das Güterrecht der Ehegatten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Verfügungen über Frauengut. 577 
b) wenn die Frau ein Rechtsgeschäft vornehmen will, das zur ordnungs- 
mäßigen Besorgung ihrer „persönlichen“ Angelegenheiten erforderlich ist, und der 
Mann seine Zustimmung ohne zureichenden Grund verweigert; 
c) wenn der Mann in einem „Eilfall" ein Rechtsgeschäft vornehmen will 
und die Frau abwesend oder krank ist. 
Man beaachte die verschiedene Formulierung der Tatbestände zu 3a—e und zu 2 52: 
I. wenn der Mann abwesend ist, kann die Frau in Eilfällen allein verfügen, während, wenn 
die Frau abwesend ist, der Mann sich erst an das Vormundschaftsgericht wenden muß; 
II. wenn der Mann seine Einwilligung in eine Verfügung der Frau verweigert, die zur 
ordnungsmäßigen Verwaltung ihres Eingebrachten erforderlich ist, kann die Frau nicht, wie 
im umgekehrten Fall der Mann, die Einwilligung vom Vormundschaftsgericht ersetzen 
lassen, sondern sie muß ihren Mann beim Prozeßgericht verklagen (s. 1394 Satz 1, 1391 1). 
4. a) Trifft ein Gatte über das eingebrachte Frauengut ohne die erforder- 
liche Zustimmung des andern Gatten eine vertragsmäßige Verfügung, so ist zu 
unterscheiden, ob die Verfügung vom Mann oder von der Frau ausging: 
ersterenfalls sind die Regeln anwendbar, die für die Verfügungen eines Un- 
befugten im allgemeinen gelten; letzterenfalls wird die Verfügung ähnlich wie 
ein lästiger Vertrag behandelt, den ein Minderjähriger ohne die Einwilligung 
seines Gewalthabers abgeschlossen hat (s. 185 II, 1396, 1397).“ 
a) Die Verfügung wird gültig, wenn der andre Gatte sie nachträglich genehmigt. Und 
zwar besteht bei den Verfügungen des Mannes für die Genehmigung der Frau eine Frist 
nicht (185 II). Dagegen muß bei den Verfügungen der Frau die Genehmigung des Mannes 
spätestens binnen einer vierzehntägigen Frist erklärt werden; der Lauf der Frist beginnt, 
sobald die Gegenpartei den Mann zu einer Erklärung auffordert (1396 II). 
5) Die Frage, ob die Gegenpartei von dem Vertrage bis zu dessen Genehmigung durch 
den andern Gatten zurücktreten kann, ist nur für die Verfügungen der Frau besonders ge- 
regelt: das Rücktrittsrecht wird der Gegenpartei bewilligt, wenn sie bei dem Vertragsschluß 
entweder nicht gewußt hat, daß sie es mit einer verheirateten Frau zu tun hatte, oder wenn 
sie auf Grund unrichtiger Angaben der Frau angenommen hat, der Mann sei mit dem Vertrags- 
schluß einverstanden; eine Nachfrist zur nachträglichen Beschaffung der ehemännlichen Ge- 
nehmigung braucht die Gegenpartei der Frau vor dem Rücktritt nicht zu setzen (1397). 
" *) Während die nachträgliche Genehmigung der Frau bei Verfügungen des Mannes 
sowohl gegenüber dem Mann wie gegenüber der Gegenpartei erklärt werden kann, darf die 
nachträgliche Genehmigung des Mannes bei Verfügungen der Frau, sobald die Gegenpartei 
den Mann zu einer Erklärung aufgefordert hat, nur gegenüber der Gegenpartei erfolgen (182, 
1396 II). Der Rücktritt der Gegenpartei muß bei Verfügungen des Mannes gegenüber 
ihm, bei Verfügungen der Frau kann er sowohl gegenüber ihm wie gegenüber der Frau 
erklärt werden (327, 349, 1397 1). 
) Die Verfügungen der Frau werden vollwirksam, sobald die Verwaltungsgemeinschaft 
durch den Tod eines der Gatten oder durch Scheidung der Ehe oder anderweit endigt: eine 
Bestätigung der Verfügungen durch die nunmehr selbständig gewordene Frau ist, abweichend 
von der für die Verträge Minderjähriger geltenden Regel, nicht erforderlich.5 Anders, wenn 
der Mann noch vor jenem Zeitpunkt die Genehmigung der Verfügung verweigert hat oder 
die ihm gesetzte Genehmigungsfrist ohne Erklärung hat verstreichen lassen oder wenn die 
Gegenpartei rechtzeitig von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat: in diesen Fällen ist 
die Unwirksamkeit der ehefräulichen Verfügungen endgültig und wird sogar durch den Tod 
des Mannes oder die Ehescheidung nicht geheilt (s. 1396 III). 
5) Siehe RG. 54 S. 47. Vgl. Endemann 2 §F 177 10. 
ba) Hiernach ist das Bd. 1 S. 198d gesagte zu berichtigen. Abw. Endemann 2 8 177 1. 
37*
	        

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