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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Das Güterrecht der Ehegatten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

598 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
2. Die Frau ist dagegen auf den Bereich ihrer Schlüsselgewalt beschränkt. 
Nur in „Eilfällen“ darf sie diesen Bereich überschreiten, wenn der Mann ab- 
wesend oder krank ist (s. 1450). 
IV. 1. Zu rechtlichen Verfügungen über das Gesamtgut und zu Erwerbs- 
geschäften für dies Gut ist regelmäßig der Mann für sich allein zuständig 
(1443 D.1 Von den engen Schranken, die seinem Verfügungsrecht bezüglich des 
eingebrachten Frauenguts bei der Verwaltungsgemeinschaft gesetzt sind, ist hier 
also nicht die Rede: er braucht das bare Geld des Gesamtguts nicht mündelsicher 
anzulegen, er kann auch unverbrauchbare Sachen veräußern, er kann Forde- 
rungen einziehn, die Löschung von Hypotheken bewilligen usw. Ausnahmen: 
a) Gewisse Verfügungen sind dem Mann bloß mit Einwilligung der 
Frau gestattet, nämlich: 
a) Verfügungen, durch die er einer von ihm ohne Einwilligung der Frau 
übernommenen auf die Veräußerung oder Belastung des ganzen Gesamtguts 
gerichteten Verpflichtung nachkommt (1444); 
6) Schenkungen aus dem Gesamtgut, selbst wenn sie Geld oder andre 
verbrauchbare Sachen betreffen, es sei denn, daß sie durch Sitte oder Anstand 
geboten sind (1446); 
) alle Verfügungen über ein zum Gesamtgut gehöriges Grundstück (1445), 
ausgenommen dessen Überlassung an einen Mieter oder Pächter. 
Dagegen kann der Mann über beschränkte Rechte an Grundstücken für sich allein ver- 
fügen; namentlich gilt dies für Pfandrechte einschließlich der Eigentümergrundschulden. Und 
auch die Neubegründung eines Pfandrechts, z. B. einer Kaufgelderhypothek, ist ihm ge- 
stattet, wenn sie gleichzeitig mit dem Erwerbe des Pfandgrundstücks erfolgt.“ 
b) Gewisse Verfügungen und Erwerbsgeschäfte sind dem Mann gänzlich 
versagt und ausschließlich der Frau vorbehalten (1453 1), nämlich: 
a) die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen, 
die der Frau angefallen sind, und der Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht der Frau; 
65 die Ablehnung eines der Frau gemachten Vertragsantrages sowie einer 
der Frau angebotenen Schenkung. 
2. Die Frau für sich allein ist — abgesehn von den ebengenannten ihr 
ausschließlich vorbehaltenen Verfügungen — zu allen Verfügungen zuständig, 
die der Mann für sich allein vornehmen kann (1357, 1450), 
a) wenn sie unter ihre Schlüsselgewalt fallen; 
b) in „Eilfällen“", wenn der Mann abwesend oder krank ist. 
3. Will der Ehemann eine Verfügung treffen, zu der er der Zustimmung 
der Frau bedarf, so kann — mit alleiniger Ausnahme der Schenkungen — 
diese Zustimmung auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden 
(1447), 
1) RG. 54 S. 285. Full, Arch. f. BR. 29 S. 116. 
2) R. 69 S. 177; A. Schmidt, Anm. 3 a zu 1445; Crome 4 S. 36127. Abw. Planck- 
Unzner, Anm. 2 a, Staudinger-Engelmann, Anm. aa zu 1445.
	        

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