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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Fünfter Abschnitt. 
Das Recht der entfernteren Verwandten 
und der Verschwägerten. 
  
362. 
I. 1. a) Ein eheliches Kind ist mit sämtlichen Verwandten seiner beiden 
Eltern verwandt (1589 I. 
b) Das nänliche gilt für ein uneheliches Kind, wenn es aus einer 
nichtigen Scheinehe oder einer rechtmäßig angefochtenen Ehe stammt und die 
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe nicht bei der Eheschließung beiden 
Eltern bekannt gewesen ist, oder wenn es durch nachfolgende Ehe seiner Eltern 
legitimiert ist (1699, 1719). Dagegen ist jedes andre uneheliche Kind zwar 
mit den Verwandten der Mutter, nicht aber mit den Verwandten des Vaters 
verwandt (1589 II). So auch dann, wenn das Kind für ehelich erklärt ist: 
dank der Ehelichkeitserklärung ist es seinem Vater persönlich verwandt, da es 
ja diesem gegenüber wie ein eheliches Kind behandelt wird, bleibt aber trotz- 
dem den Verwandten des Vaters fremd (1737. 
* Beispiel. In dem nebenstehenden Schema ist die eheliche 
50 4“ Abstammung durch eine ununterbrochene, die uneheliche durch 
1 . eine punktierte Linie, die Männer sind durch ein O, die Frauen 
Großneffen C., nicht aber mit ihrem unehelichen Enkel B. 
0 durch ein □ bezeichnet. Hier ist die A. mit ihrem unehelichen 
c □P verwandt. 
e t 
2. Entsprechende Regeln gelten für die Verschwägerung (s. oben Bd. 1 
S. 99). 
a) Ein eheliches Kind ist also mit den Ehegatten sämtlicher Verwandten seiner beiden 
Eltern, ingleichen sind seine beiden Eltern und ihre sämtlichen Verwandten mit dem Ehe- 
gatten des Kindes verschwägert (1590). 
b) Dagegen ist einem unehelichen Kinde eine Verschwägerung mit den Ehegatten des. 
Vaters und der väterlichen Verwandten und es ist dem Vater und den välterlichen Ver-
	        

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