Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Fünfter Abschnitt. 
Das Recht der entfernteren Verwandten 
und der Verschwägerten. 
  
362. 
I. 1. a) Ein eheliches Kind ist mit sämtlichen Verwandten seiner beiden 
Eltern verwandt (1589 I. 
b) Das nänliche gilt für ein uneheliches Kind, wenn es aus einer 
nichtigen Scheinehe oder einer rechtmäßig angefochtenen Ehe stammt und die 
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe nicht bei der Eheschließung beiden 
Eltern bekannt gewesen ist, oder wenn es durch nachfolgende Ehe seiner Eltern 
legitimiert ist (1699, 1719). Dagegen ist jedes andre uneheliche Kind zwar 
mit den Verwandten der Mutter, nicht aber mit den Verwandten des Vaters 
verwandt (1589 II). So auch dann, wenn das Kind für ehelich erklärt ist: 
dank der Ehelichkeitserklärung ist es seinem Vater persönlich verwandt, da es 
ja diesem gegenüber wie ein eheliches Kind behandelt wird, bleibt aber trotz- 
dem den Verwandten des Vaters fremd (1737. 
* Beispiel. In dem nebenstehenden Schema ist die eheliche 
50 4“ Abstammung durch eine ununterbrochene, die uneheliche durch 
1 . eine punktierte Linie, die Männer sind durch ein O, die Frauen 
Großneffen C., nicht aber mit ihrem unehelichen Enkel B. 
0 durch ein □ bezeichnet. Hier ist die A. mit ihrem unehelichen 
c □P verwandt. 
e t 
2. Entsprechende Regeln gelten für die Verschwägerung (s. oben Bd. 1 
S. 99). 
a) Ein eheliches Kind ist also mit den Ehegatten sämtlicher Verwandten seiner beiden 
Eltern, ingleichen sind seine beiden Eltern und ihre sämtlichen Verwandten mit dem Ehe- 
gatten des Kindes verschwägert (1590). 
b) Dagegen ist einem unehelichen Kinde eine Verschwägerung mit den Ehegatten des. 
Vaters und der väterlichen Verwandten und es ist dem Vater und den välterlichen Ver-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment