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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Das Familienrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Pflegschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
  • II. Die Vormundschaft über Volljährige.
  • III. Die Pflegschaft.
  • IV. Die Beistandschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 371. Pflegschaft. § 372. Beistandschaft. 719 
3. à) Jede Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, 
wenn der Grund für ihre Anordnung fortgefallen ist (1919, 1921 1; s. auch 
R. FG. 57 Nr. 3). Außerdem ist aufzuheben: 
a) die für einen Gebrechlichen angeordnete Pflegschaft, wenn der Gebrech- 
liche selber es beantragt (1920); 
9die Abwesenheitspflegschaft, wenn das Vormundschaftsgericht die Über- 
zeugung vom Tode des Abwesenden gewinnt (1921 II). 
b) Kraft Gesetzes (1918, 1921 III) erlischt: 
a)) die Pflegschaft über ein unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 
schaft stehendes Kind, wenn die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft endigt; 
6 die Pflegschaft über ein schon gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind 
mit der Geburt des Kindes; 
50) die Pflegschaft über einen Abwesenden mit dessen Todeserklärung; 
0) die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren 
Erledigung. 
4. Der zur Verwaltung eines angesammelten Vermögens bestellte Pfleger 
ist nicht berechtigt, die bei der Sammlung Beteiligten persönlich zu verpflichten, 
sondern kann bloß dinglich über das gesammelte Geld verfügen." 
IV. Die Beistandschaft. 
§ 372. 
I. Die Beistandschaft ist eine im Auftrage der Obrigkeit geübte all- 
gemeine oder spezielle Fürsorge für einen Minderjährigen, der unter der elter- 
lichen Gewalt seiner Mutter steht. 
II. 1. Eine Beistandschaft ist nur anzuordnen (1687; R. FG. 43, 57 
Nr. 5): 
a) wenn der Vater es letztwillig vorgeschrieben hat, wozu er befugt ist, 
wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen er für das Kind einen 
Vormund zu benennen berechtigt ist; 
b) wenn die Mutter es beantragt; 
c) wenn das Vormundschaftsgericht es aus besondern Gründen für nötig 
erachtet, sei es daß die Verwaltung des Kindesvermögens schwierig ist, sei es 
daß die Mutter ihre Pflichten gegen das Kind nicht ordentlich erfüllt. 
2. Das Vormundschaftsgericht kann die Bestellung des Beistandes, falls 
sie nicht vom Vater vorgeschrieben ist, jederzeit wieder aufheben (1695). 
3. Das Amt des Beistandes endigt aus denselben Gründen wie das des 
Gegenvormundes sowie, wenn die elterliche Gewalt der Mutter ruht (1694). 
6) Prozeßführung? Siehe Hellwig, Anspruch S. 297. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 46
	        

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