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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • I. Die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes.
  • II. Die Berufung zur Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

758 Buch VIII. Abschnitt 2. Die Berufung zur Erbschast. 
Beispiele. I. Der Enkel des Erblassers A. erbt vor den Eltern B. und C. II. Die 
Mutter des Erblassers C. erbt nach des Vaters Tode vor dem Großvater väterlicherseits D. 
III. Der Großneffe des Erblassers F. erbt nach dem Tode beider Eltern vor der Groß- 
mutter G. und vor dem Oheim H. IV. Der Sohn eines Vetters des Erblassers J. erbt 
vor dem Großoheim K. V. Der Vetter der Mutter des Erblassers L. erbt vor der Urur- 
großmutter M. 
F 
T 
7 *½ 
/ x 
5 · 
* 
* * 2 * 
5 
4 • 
In den vorstehenden und allen folgenden Schematen ist der Erblasser mit —, jeder 
lebende Verwandte oder Gatte mit a, jeder verstorbene Verwandte oder Gatte mit e be- 
zeichnet; ist der Erblasser, Gatte oder Verwandte weiblichen Geschlechts, so werden die Zeichen 
+on verwendet; ein Ehepaar wird durch Obezeichnet. 
III. 1. Innerhalb der drei ersten Ordnungen gestaltet sich die Erbfolge 
nicht ganz einfach. Wir haben drei Hauptfälle zu unterscheiden. 
a) Erster Fall: die Verwandten, die an der Spitze der zur Erbschaft be- 
rufenen Ordnung stehn — also in der ersten Ordnung die Kinder, in der 
zweiten die Eltern, in der dritten die Großeltern des Erblassers —, haben 
sämtlich den Erbfall erlebt. Alsdann sind sie Alleinerben, und jeder von ihnen 
nimmt einen Kopfteil der Erbschaft. In der ersten Ordnung erben also allein 
die Kinder in der Art, daß die Größe des Erbteils jedes Kindes von der Zahl 
der Kinder abhängt; in der zweiten Ordnung erben allein die Eltern, ein jeder 
zur Hälfte (sog. „Schoßfall"); in der dritten Ordnung erben allein die Groß- 
eltern, ein jeder zu einem Viertel (1924 J, II, IV; 1925 II; 1926 I.). 
Beispiele. In den nebenstehenden 
1 1 # 
4 6 W 06 * 
Schematen erben: zu I. A., B., C. je 
½8, zu II. G., H. je ½, zu III. M., 
N., O., P. je ¼, während zu I. D., C□# d 80⅜s 7 4 r z 
F., zu II. J., K., L., zu III. Q., R., 9 
S. leer ausgehn. - 
5° F 4-] 8 
b) Zweiter Fall: von den an der Spitze der Ordnung stehenden Ver- 
wandten ist einer oder sind mehrere vor Eintritt des Erbfalls gestorben, ohne 
eine den Erbfall überlebende Nachkommenschaft zu hinterlassen. Alsdann fällt 
der Erbteil des oder der Vorverstorbenen fort, und die Erbschaft verbleibt den 
überlebenden jener Verwandten, indem sich deren Erbteile folgendergestalt ändern. 
a In der ersten Ordnung erhöhn sich durch den Fortfall jedes Kinder- 
erbteils die Erbteile der überlebenden Kinder gleichmäßig: der verminderten
	        

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